Full text : Britisch-Afrika in dem geplanten Britischen Reichszollverein

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Umfang des gegenwärtigen Handels festzustellen und seine Ent—
wicklungsfähigkeit unter den augenblicklichen Verhältnissen zu
prüfen; sodann hat man die voraussichtliche Rückwirkuug der be—
abfichtigten Zollmaßnahmen zu untersuchen. Auf die zukünftige
Entwicklung des Handels eines Landes lassen sich Schlüsse ziehen;
einmal aus der bisherigen Entwickung, der Entwicklungsgeschichte,
ferner aus der Bewertung der gesamten wirtschaftlichen Verhält⸗
nisse, seinen geologischen, klimatischen und und ethnologischen
Eigenschaften. Löst man die Gesamtzahlen der Handelsstatistik
in die Beträge für die einzelnen Hauptartikel auf, so gestattet
deren Beschaffenheit einen Rückschluß auf die unmittelbare Wirkung
des Schutzzolls.
Nach dieser Methode sollen nunmehr, soweit möglich, die
einzelnen Gebiete behandelt werden und zwar an erster Stelle
das wichtigste:
1. Südafrika.
Unter Britisch-Südafrika versteht die deutsche amtliche
Terminologie: Die Kapkolonie im engeren Sinne, Basuto—-,
Betschuana-, Nyassac, Sulu- und Tongaland, das Gebiet der
Britisch-Südafrikanischen Gesellschaft — allgemein Rhodesia ge—
nannt —, Natal, Oranjeflußkolonie, Transvaal und Swasiland.26)
Dieser gewaltige Länderkomplex bildet — abgesehen von Nord—
rhodesia — bereits ein einheitliches Zollgebiet. Am 15. August
1908 trat die Customs Union für sämtliche genannten Gebiete
mit Ausnahme von Nordwest- und Nordostrhodesia in Kraft.?7)
Im Jahre 1905 ist auch Nordwestrhodesia unter denselben Be—
dingungen wie Basuto- und Betschuanaland diesem Zollverein
beigetreten.ü) Innerhalb der Grenzen der Customs Union sind
grundsätzlich die Zölle beseitigt. Nur kann jede zum Verein ge⸗
hörige Kolonie oder jedes solche Territorium von Ale oder Bier
sowie von Sprengartikeln und Spirituosen, welche in einem anderen
Zollvereinsgebiet erzeugt oder hergestellt sind, einen bestimmten
Zoll erheben.?) Desgleichen ist es Transvaal allein gestattet,

26) vgl. Bundesratsbeschluß vom 8. 12. 03 im Handelsarchiv 19041 S. 11.
27) vgl. Handesberichte III Nr. 31 S. 2f und Nr. 25 S. 15, vgl. auch
Samassa S. 88f., 322f.
28) vgl. Nachr. f. Hand. u. Ind. 1905 Nr. 106 S. 8.
29) val. art. 17 des Zollvereinigungsvertrages im Hand. Archiv 19081
5. 1378ff.
            
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