Full text : Der Weg zur Neuordnung der österreichischen Bundesbahnen

Bezüglich der Stellung und Behandlung des Personals wurde
bestimmt, daß der Präsident der Direktion vom Kaiser ernannt wird,
die Rechte und Pflichten der übrigen Organe jedoch sich nicht nach den
für Staatsbeamte geltenden Normen, sondern nach den Vorschriften
bestimmen, die für sie schon bestanden oder in der Folge erlassen werden,
daß sie ferner nach Maßgabe der Eisenbahnbetriebsordnung vom Jahre
1851 der Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen unterstanden.
 Es wurde weiter angeordnet, daß insbesondere die Bestimmungen
des Gesetzes vom 15. April 1873, betreffend die Regelung der Bezüge
der aktiven Staatsbeamten, auf die KEisenbahnbediensteten keine
Anwendung finden, daß aber ihre Rechte und Pflichten durch eine
unter Wahrung der erworbenen Rechte zu erlassende einheitliche Dienstordnung
 (Dienstpragmatik) geregelt werden, endlich, daß ihre und ihrer
Angehörigen Ruheversorgung nach Maßgabe der Statuten der selbständig
weiter zu verbleibenden Pensions- und Provisionsinstitute zu erfolgen habe,
Außerdem enthielten die „Grundzüge‘* die Anordnung der Errichtung
eines der Direktion für Staatseisenbahnbetrieb an der Seite
stehenden Eisenbahnrates als beratendes Organ.
Als das Staatseisenbahnbetriebsnetz im Jahre 1883 durch die Vorarlberger
 Bahn (Bludenz—Feldkirch—Buchs und Feldkirch—Bregenz
—Lindau) bzw, durch die Arlbergbahn (Innsbruck—Landeck) erweitert
 war und für das Jahr 1884 der Anfall der Arlbergbahn (Landeck—
Bludenz) sowie der in Böhmen gelegenen Linien der Kaiser-Franz-Josefs-Bahn,
 dann der Bahn Pilsen—Priesen—Eisenstein,
Rakonitz—Protivin sowie Prag—Dux und Dux-—Bodenbach,
weiters der Galizischen Transversalbahn sowie der Erzherzog-Albrecht-Bahn
 im Wege der Betriebsübernahme unmittelbar bevorstand, was
einer Erweiterung des Netzes von 2614 auf 5100 km gleichkam, wurde
auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 8. Juni 1884 mit Verardnung
 des Handelsministeriums vom 23. Juni 1884 ein neues Statut
über die „Organisation der Staatseisenbahnverwaltung der
im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder‘ erlassen. In diesem
Statut war die Anordnung enthalten, daß dem vom Kaiser zu ernennenden
 Präsidenten der als Generaldirektion bezeichneten Zentralleitung
der Staatsbahnen die Diensteseigenschaft (der Charakter) eines Sektionsshefs
 des Handelsministeriums beigemessen, ferner die Generaldirektion
 selbst dem Handelsministerium unmittelbar unterstellt und
als dessen Exekutivorgan sowie als selbständig in allen nicht dem Minister
vorbehaltenen Angelegenheiten erklärt wurde, so zwar, daß eine fachliche
Beaufsichtigung der Staatseisenbahnverwaltung nich tstattzufinden hatte.
In der Geschäftseinteilung der Generaldirektion waren vier
Hauptfachabteilungen, eine Präsidialabteilung, insbesondere für die in den
Wirkungskreis des Ministers fallenden Angelegenheiten, dann Fach-Abteilungen
 .für Bau- und Bahnerhaltung, für Verkehrs- und Maschinendienst
 (einschließlich Zugförderungs- und Werkstättendienst), für administrative
 und kommerzielle Angelegenheiten vorgesehen. Zugleich sollte
            
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