70
Organisation zufällt, die bei den Personalvertretungswahlen die zweitgrößte
Anzahl von Mandaten erhalten hat. Eine Ablehnung eines vom Zentralausschuß
Vorgeschlagenen ist nur dann zulässig, wenn der Betreffende
nach der Personalvertretungsvorschrift die Wählbarkeit in die. Personalvertretung
nicht besitzt. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates
oder eines. Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung
können nicht gleichzeitig Mitglieder der Verwaltungskommission sein.
(s) Die Mitglieder der Verwaltungskommission erhalten keine ständigen
Bezüge, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Reiseauslagen.
8 11
(1) Die Bundesregierung beruft eines der Mitglieder der Verwaltungskommission
zum Amte des Präsidenten.
(2) Zwei Vizepräsidenten werden von der Verwaltungskommission aus
ihrer Mitte gewählt.
(s) Die Geschäftsordnung wird von der Verwaltungskommission beschlossen.
$ 12
(1ı) Der Beschlußfassung der Verwaltungskommission unterliegen:
die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die
Erteilung der Entlastung des Vorstandes;
b) die Geltendmachung der Ersatzanesprüche, die der Unternehmung
gegen die Mitglieder des Vorstandes erwachsen ($ 6, Absatz 2);
die Prüfung von Kreditverträgen, soweit sie der Zustimmung des Bundesministers
für Finanzen bedürfen;
Änderungen der Tarifbestimmungen, soweit sie an die Genehmigung
der Bundesregierung gebunden sind. ; .
(2) Die Verwaltungskommission hat das Recht, vom Vorstand Auskünfte
zu verlangen. ;
(s) Sie kann den Bundesministern für Handel und Verkehr und für
Finanzen über ihre Wahrnehmungen Bericht erstatten.
(4) Die Verwaltungskommission kann beschließen, ihrem Präsidenten
den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes zu empfehlen.
8 13
Die Bundesminister für Handel und Verkehr, für Finanzen und für
Land- und Forstwirtschaft können zu den Verhandlungen der Verwaltungskommission
fallweise oder ständig Vertreter mit beratender Stimme entgenden.
Diese Vertreter haben das Recht, von der Verwaltungskommission
die Behandlung bestimmter Gegenstände zu begehren. Sie können vom Vorstand
jederzeit Auskünfte verlangen.
8 14
(1) Die Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen‘ hat die im Zeitpunkte
des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden besonderen und allgemeinen
Tarife für die Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde
für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen zu übernehmen.