Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Vermögenszuwachsstcuergesctz.  §  4.

eines  Menschen  neben  anderen  Fällen  der  Begründung  der  subjektiven  Steuerpflicht ­
  mitumfasse."  Diese  Ausführungen  beziehen  sich  jedoch  nur  auf  den  §  22
Ms.  1  d.  h.  den  Fall,  daß  bei  Beginn  des  VeranlagungszertrauMes  eine  —
unbeschränkte  oder  beschränkte  —  subjektive  Steuerpslicht  überhaupt  noch
nicht  bestand.  Der  Abs.  2  betrisst  die  Fälle,  wo  eine  solche  zwar  schon  bestand,
sie  aber  während  des  Veranlagungszeitraumes  durch  den  Eintritt  weiterer
Bermöqensobjekte  eine  Erweiterung  erfährt.  Diese  Erweiterung  kann  in
verschiedener  Weise  erfolgen,  für  bereits  unbeschränkt  Steuerpflichtige  durch
Erwerb  iveiteren  steuerbaren  Vermögens,  für  bisher  beschränkt  steuerpflichtige ­
  durch  Eintritt  der  unbeschränkten  Steuerpflicht  oder  durch  Erwerb  weiteren
bei  beschränkter  subjektiver  Steuerpslicht  objektiv  steuerpflichtigen  Vermögens.
also  z  B  der  Reichsangehörige  A,  der  am  1.  Jan.  1914  sich,  ohne  ttn  Reichsgebiet ­
  einen  Wohnsitz  zu  haben,  bereits  seit  länger  als  2  Jahren  dauernd  mt
Ausland  aufhielt  und  auch  kein  inländisches  Grund-  oder  Betriebsvermögen
besaß  am  1.  Juli  1914  durch  Wohnsitz  oder  Aufenthaltnahme  im  Reichsgebiet
subjektiv  steuerpflichtig  geworden,  so  wird  sein  Vermögenszuwachs  nicht  für
den  Zeitraum  1.  Jan.  1914  bis  30.  Juni  1919  berechnet,  sondern  für  den  1  Jul,
1914  bis  30  Juni  1919.  War  A  aber  am  1.  Jan.  1914  bereits  wegen  mlandlschen
Grund-  oder  Betriebsvermögens  beschränkt  steuerpflichtig,  so  wird  für  die  Berechnunq
  des  Vermögenszuwachses  das  am  1.  Jan.  1914  bereits  üottjcmbene
inländische  Grund-  oder  Betriebsvermögen  mit  seinem  Wert  am  1.  Jan.  1914,
d  h  nach  §  20  BSt.G.  nach  der  Feststellung  für  den  WB.,  das  übrige  steuerbare
Vermögen  mit  dem  Werte  am  1.  Juli  1914  demjenigen  am  30  Jum  1919
gegenübergestellt.  War  B  am  1.  Jan.  1915  durch  Erwerb  inländischen  Grundoder
  Betriebsvermögens  beschränkt,  am  1.  Jan.  1916  durch  Wohnsitznahme  im
Reichsgebiet  unbeschränkt  steuerpflichtig  geworden,  so  wird  das  chm  bereits  am
1  cvan  1915  gehörige  inländische  Grund-  oder  Betriebsvermögen  mit  seinem
Wert  am  1.  Jan.  1915,  das  übrige  steuerbare  Vermögen  mit  demjenigen  am
1  c*cm  1916  dem  Vermögenswert  am  30.  Juni  1919  gegenübergestellt.  Besaß  C
bereits  seit  1  Juli  1915,  ohne  unbeschränkt  steuerpflichtig  zu  sein,  seme  beschrankte
Steuerpflicht  begründen  es  inländisches  Grund-oder  Betriebsvermögen,  und  ist
er  auch  am  30.  Juni  1919  nur  wegen  dieses  Vermögens  beschrankt  steuerpslichtig,
dann  wird  dessen  Wert  am  1.  Juli  1915  mit  bemiemgen  am  30.  Jum  1919
verglichen.  Wenn  somit  stets  nur  der  Vermögensstand  bet  Eintritt  ber  jubjettiöen
Steuerpflicht  demjenigen  am  Ende  des  Beranlagungszeitraumes  gegenübergestellt
wird  nicht  demjenigen  eines  vor  Eintritt  der  subjektiven  Steuerpslicht  liegenden
rieitpunktes,  so  entspricht  dies  allgemeinen  Grundsätzen  des  Steuerrechtes.
ö  Ebenso  entspricht  es  freilich  den  Grundsätzen  landesrechtlicher  Steuergesetze.
  den  Übergang  von  der  beschränkten  zur  unbeschränkten  steuerpslicht
als  Eintritt  einer  neuen  Steuerpflicht  unter  Erlöschen  der  früheren  anzusehen,
nicht  etwa  bloß  als  eine  „höhere"  Veranlagung  rechtfertigende  oblektive  Erweiterung ­
  der  Steuerpflicht;  vgl.  Fuisting  -  Strutz  Emk.St.G.  Anm.  8  Ziff  2
zu  §  64  und  die  dort  wiedergegebenen  Urteile  des  Pr.  OVG.,  von  denen  das  unter
d  wiedergegebene  sich  in  E.  in  St.  16  S.  341  ff.  findet.  Aus  diesem  Grundsätze ­
  würde  sich  streng  folgerichtig  für  die  BSt.  und  VZA  ergeben,  daß  bei  Eintritt ­
  der  unbeschränkten  Steuerpflicht  eine  bisherige  beschrankte  insofern  uußer
Betracht  bliebe,  als  das  gesamte  nunmehr  steuerbare  Vermögen,  emschl.  des
bisher  schon  steuerbaren  inländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögens  mit  dem
Werte  zur  Zeit  des  Eintritts  der  unbeschränkten  Steuerpslicht  dem  Vermögenswerte ­
  am  Ende  des  Veranlagungszeitraums  gegenübergestellt  wurde.  Liese
Konsequenz  zieht  aber  das  BSt.G.  nicht.  Nach  der  allgemeinen  Fassung  des
§22  Abs.  2  „Erweiterung  der'Steuerpflicht"  muß  vielmehr  angenommen
            
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