§ 12. Übersicht der Handelsbräuche.
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207. Frankfurt a. M. (Frankfurter Handelsgebr. S. 2): .. .Hat
der Besteller bis zu diesem Termin nicht abgerufen, so ist
der Verkäufer berechtigt, am 31. Dezember 05 den Kaufpreis
dem Käufer zu belasten und die Ware zu dessen
Verfügung zu stellen. Wenn der Käufer erst am 31. Dezember
05 abruft, so muß dem Verkäufer eine angemessene
Frist bis zur Effektuierung des Auftrags gelassen werden.
208. Halle a. S. (Mitteil. 1910 S. 18): Es besteht die Verkehrssitte,
daß bei einer Kaufabmachung vom 1. Juni 07
„9 Monat Ziel auf Abruf" der Käufer vom 1. Juni 07
ab abrufen kaun und erst mit dem Abruf die Zahlungsfrist
von 9 Monaten zu laufen beginnt.
209. Königsberg (Gutachten Kahane 08 S. 53 : 153): Bei der
Kaufbedingung: „Zahlungsziel 6 Monate, Verkäufer hat
die Ware bis zur Abforderung innerhalb eines Jahres
auf freies und zum Marktwert versichertes Lager zu
nehmen" ... ist das Ziel handelsüblich vom Tag der
Faktura zu rechnen.
Chemikalien und Drogen.
210. Berlin (Mitteil. 1911 S. 313): Die Hinzufügung der Baisseklausel
im Kerzenhandel bei Geschäften „auf Abruf" in
Teillieferungen berechtigt den Käufer, sofern bei Abruf
einer Teillieferung der allgemeine Marktpreis sich dem
Abschlußpreis gegenüber niedriger stellt, den niedrigeren
Preis der Berechnung zugrunde zu legen. Stellt sich der
allgemeine Marktpreis dagegen höher als der Abschlußpreis,
so ist dies unerheblich und der Abschlußpreis maßgebend.
Druckerei.
211. Berlin (Mitteil. 1913 S. 290): .. .Mangels einer Vereinbarung
gilt in den beteiligten Fachkreisen (Drucksachen)
der Zeitraum eines Jahres, von der Bestellung an gerechnet,
als angemessen. Nach einem Jahre kann der
Drucker Abnahme und Zahlung verlangen.