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Dritter Teil. Der Handelsbrauch.
Textilwaren.
202. Berlin (Dove-Meyerstein 1912 S. 189 : 796): Es besteht
kein Handelsgebrauch, nach welchem ein Verkäufer von
Garn von der Verpflichtung zur Lieferung befreit ist,
wenn der Käufer die festgesetzte Abrnfsfrist ohne Abruf
verstreichen läßt. Handelsbrauch ist vielmehr, daß in
solchem Falle der Verkäufer den Käufer in Verzug setzt
dadurch, daß er ihn zur Abnahme auffordert. Entspricht
der Käufer dieser Mahnung nicht, so steht dem Lieferanten
die Wahl zu, nach eigener Einteilung zu liefern oder das
nicht abgenommene Quantum zu annullieren.
203. Chemnitz (Handelsgebr. 1911 S. 33): Ist im Garnhandel
ein Schluß „auf Abruf" getroffen worden, so ist der Abruf
eine wesentliche, selbständig klagbare und daher eine
Hauptverpflichtung des Käufers.
E. Der Kaufpreis.
I m allgemeinen.
204. Berlin (Korresp. d. Alt. 05 S. 128): Es gilt der bei Abrufgeschäften
allgemein übliche Gebrauch, wonach immer nur
der vom Besteller beim Verkäufer abgerufene und von
letzterem gelieferte Teil der Ware vom Käufer zu bezahlen
ist.
205. Berlin (Mitteil. 1910 S. 325): Durch den Verzug des
Käufers in Abnahme und durch die Aufforderung des
Verkäufers zur Abnahme des ganzen Restquantums werden
die Zahlungsbedingungen nicht beeinflußt.
206. Bromberg (Mitteil. 1912 S. 49): Es besteht kein Handelsgebrauch,
daß ein abgeschlossener Kauf als aufgelöst zu
betrachten ist, wenn der für dieses Geschäft geltende
Schlußschein „auf Abruf" lautet und die Ware länger als
ein Jahr nicht abgerufen wird. Der Verkäufer hat vielmehr
das Recht, wenn ein Jahr nach Abschluß des Kaufvertrags
verstrichen ist, die Abnahme oder Bezahlung der
„auf Abruf" gekauften Ware zu verlangen.