§ 12. Übersicht der Handelsbräuche.
107
käufer seiner Vertragspflicht, wenn er dem Käufer anzeigt,
daß die Ware bei ihm zu seiner Verfügung lagere.
Die Frist für das vereinbarte Zahlungsziel läuft dann
vom Tage dieser Anzeige ab.
Butter, Käse, Fett.
199. Berlin (Korresp. d. Alt. 08 S. 170): Es ist im Berliner
Schmalzhandel Usance, daß beim Verkauf von Schmalz
„auf Abruf" bei Verzug des Käufers im Abruf das abzunehmende
Quantum unverzüglich nach vorheriger Anzeige
für Rechnung des Käufers durch einen vereideten
Makler verkauft wird.
Eier.
200. Berlin fMitteil. 1913 S. 357): Nach hiesigem Handclsgebrauch
braucht der Verkäufer dem im Verzug befindlichen
Käufer für die Abnahme von Eiern keine Nachfrist
zu stellen, sondern kann, da Eier hier einen amtlichen
Marktpreis haben, die Ware durch einen öffentlichen
Handelsmakler für Rechnung des säumigen Abnehmers
versteigern lassen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne
dem Säumigen eine Aufforderung gnr Verfügung zugehen
zu lassen.
N a h r u n g s - u n d G e n u ß m i t t e l.
201. Bromberg (Mitteil. 1913 S. 71): Im Handel, speziell im
Kartoffelhandel, besteht kein Handelsgebrauch dahin, daß
bei Ferngeschäften der Versender die Verladungsorder
des Käufers auf jeden Fall innerhalb der Abnahmefrist
abwarten muß. Auch nach Ablauf der Abnahmefrist ist
der Verkäufer nicht berechtigt, dem Käufer die Ware ohne
weiteres zuzuschicken, sondern muß seine Rechte ev. durch
Selbsthilfeverkauf wahren.