Object : Die Washingtoner Verträge vom 2. Juni 1911, RGBl. Nr. 64 ex 1913 ex 1913, betreffend die internationale Union z. Schutze d. gewerblichen Eigentums u. d. internationale Markenregistrierung, und d. Markenschutznovelle v. 17. März 1913, RGBl. Nr. 15 ; erläutert aus d. Gesetzesmaterialien u. d. Rechtsprechung

Erl. v. 24. Apr. 1913, betr. int. Markenregistr. 73

in dem Registrierungsansuchen gleichzeitig das Begehren
um Rückstellung des B—— —8* — e
weitere Gebühr von 20 h) können mittels eines einzigen
Erlagscheines eingezahlt werden.
2. Falls das Ansuchen um internationale Registrierung
gleichzeitig mit dem Ansuchen um Registrierung der Marke
im Inlande erfolgt, ist für jedes dieser beiden Ansuchen
ein Bildstock der Marke vorzulegen (8 44, Absatz 2 der
Verordnung).
3. Nach Art. 4, Abs. 2 des Madrider Abkommens
in seiner neuen Fassung genießt jede Marke, welche inner—
halb der dem Zeitpunkte der Hinterlegung im Ursprungs⸗
lande nachfolgenden vier Monate international registriert
wird, das durch Art. 4 des internationalen Unionsvertrages
festgesetzte Prioritätsrecht. Es wird daher die bereits
durch Punkt 8 des Zirkularerlasses vom 6. Mai 1909,
3. 11/47 XXVa/ 14. 9483, ergangene Weisung, in Fällen,
in welchen seit der Hinterlegung der Marke zur Registrie—
rung im Inlande die viermonatliche Frist noch nicht ver—
strichen ist, das die Marke betreffende Ansuchen um inter—
nationale Registrierung unter Hervorhebung des gedachten
Umstandes in dem Berichte erforderlichenfalls sogleich dem
Ministerium vorzulegen, mit besonderem Nachdruck erneuert.
Den Erlaß vom 6. Mai 1909, s. unten S. 77ff.
4. Das Internationale Bureau in Bern stellt zufolge
Art. 6b der zu Washington, den 2. Juni 1911 revidierten
Durchführungsvorschrift (Anhang zur Verordnung vom
22. Äpril 1913) Äbschriften oder Auszüge aus dem Register
gegen Entrichtuͤng einer Taxe von zwei Franken für jede
Abschrift oder jeden Auszug aus. Diese Taxe ermäßigt sich
für jede der ersten folgende Marke auf einen Franken, wenn
ich die auf mehrere Marken bezüglichen Angaben auf dem—
selben Blatte vereinigen lassen Abgesehen von den Ur—
kunden, zu deren Ausstellung das Internationale Bureau
in Bern kraft der sonstigen Anordnungen des Madrider
Abkommens und der zugehörigen Durchführungsvorschrift
derpflichtet ist, unterliegen auͤch alle anderen bei dem
Inlernaͤtionalen Bureau verlangten Auszüge, Bestätigungen
oder Nachforschungen einer entsprechenden Taxe.
5. Nach Art. 8b und 9, des Madrider Abkommens
in seiner rebidierten Fassung ist ein Verzicht auf den Schutz
            
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