Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 593 
Rechtssätze ebenso ab wie von ihrem Ursprung, von der Art und Weise ihrer Entstehung. 
Insbesondere bleiben die Beziehungen der „Gesetze“ in diesem Sinne zu Staat und Staats 
zewalt dahingestellt, es bleibt als begriffsunerheblich bei Seite, ob die Gewalt, Gesetze 
zu geben, dem Staat zusteht oder ihm allein zusteht, und durch welche Organe diese 
Zuständigkeit ausgeübt wird. Es ist im Lichte dieser Anschauung für den Begriff des 
Gesetzes erforderlich und ausreichend das Merkmal der Rechtsnorm: das Dasein einer 
die Willensmacht mehrerer willensfähiger Wesen— Personen — gegenseitig abgrenzender 
Zwangsvorschrift genügt und verpflichtet, um von einem „Gesetz“ zu sprechen. Gesetz 
und Recht (in dem angegebenen Sinne) sind hiernach Wechselbegriffe, und es ist deutlich, daß 
n dieser Begriffsbestimmung nicht eigentlich die besondere st aat s rechtliche Betrachtungs- 
weise, sondern die der allgemeinen Rechtslehre zur Geltung kommt. Der Begriff des Gesetzes 
im mat. S. ist erhaben über den Wandel der Staatsformen und Staatsverfassungen, wie 
er unabhängig ist von dem Wechsel der Anschauungen über das Verhältnis von Staat 
und Recht. Ebendaher ist denn auch die Gleichung, Gesetz — Rechtssatz alten und neueren 
Zeiten, geläufig. Man beachte die Sprechweise der Römer (vielfache Gleichsetzung von 
lexꝰ und iusꝰ; J. 7 D I, 35 „legis virtus haee est imperare vetare permittéêre punire“*, 
diese vier Zeitwörter kennzeichnen erschöpfend das Wesen rechtssatzmäßiger Normierung) 
wie die der altdeutschen Rechtsquellen (,lex“ ist das Recht, wonach das Volk lebt); man 
denke an die in neueren und neuesten Kodifikationen, im preußischen Allgemeinen Landrecht 
(vgl. Entsch. des preuß. Oberverwalt.-Gerichts Bd. 16 S. 54 wie in den Reichsjustizgesetzen 
(vgl. Einf. Gesetze z. B. G.B. Art. 2, 8.P. O. Art. 12, Str. P.O. Art. 7, Konk.O. Art. 2) 
olgerichtig durchgeführte Identifizierung von „Gesetz“ und „jeder Rechtsnorm“; — man 
erwäge endlich, daß auch der wissenschaftliche Spraͤchgebrauch die usdrücke Gesetz und Rechtssatz 
abwechselnd verwendet (z. B. Lehre von der rückwirkenden Kraft oder der Kollision der ‚Ge 
setze“, d. h. der „Rechtsnormen“), so wird man die UÜberzeugung gewinnen, daß der Begriff 
des Gesetzes im mat. S. mehr ist als ein bloßes Phantasiegebilde moderner Rechtsdogmatik.— 
II. Die konstitutionelle Gewaltenteilung hat nun diesem materiellen Gesetzesbegriff, 
ohne ihn zu verdrängen oder zu ersetzen, einen formellen Begriff an die Seite gestellt: 
Gesetz gleich Akt der Legislative. Legislative aber ist das zur Gebung von Gesetzen 
m mat. S. spezifisch, wenngleich nicht ausschließlich berufene Staatsorgan. Die Gedauken, 
auf denen Dasein, Formation uͤnd Zuständigkeit dieses Staatsorgans, des „Gesetzgebers“ 
im konstitutionellen Sinne, beruhen, sind folgende (vgl. hierher und zum folgenden oben 
83 S. 474 ff. und 85 7 S. 489). Das konstitutionelle System fordert Trennung 
der gesetzgebenden Gewalt nicht nur von der richterlichen, sondern auch von der voll— 
ziehenden Verwaltung („Regierung“ in diesem Sinne). Der Vereinigung aller Gewalten 
nn der Hand des absoluten Monarchen wird mit der immer wiederkehrenden, mannigfach 
»ariierten Begründung, „daß eine Regierung, welche zugleich Gesetze gibt, despotisch zu 
jennen ist“ (Kant), jenes neue Prinzip entgegengesetzt: das Prinzip der Gewaltenteilung. 
Eine Opposition gegeu den Absolutismus mit zunächst wissenschaftlich-literarischem, dann 
aber praktischem Erfolg (oben 8 7): es gelang, die absolute Monarchie nach dem Richt— 
naß der Gewaltenteilungslehre uͤmzugestalten, den konstitutionellen, den „Verfassungs“— 
Staat zur Wahrheit zu machen. 
Der Verfassungsstaat will vor allem ein Rechtsstaat sein: ein Staat, welcher 
zanz im Zeichen des Rechts steht, dessen oberster Wille nicht Rex, sondern Lex heißt; 
ein Gemeinwesen, wo die Beziehungen der einzelnen nicht nur unter sich, sondern vor 
allem zur Staatsgewalt durch Rechtssätze bestimmt sind, wo es also auch beim 
Regieren und Regiertwerden nach Recht und Gesetz und nicht nach dem tol est notre 
blaisir der regierenden Personen zugeht. — Diese Ideen fordern mit Notwendigkeit 
die organisatorische Abtrennung der rechtssetzenden Staatsfunktion von Regierung und 
Justiz, denn es wäre ein Widerspruch in sich, denjenigen, welche berufen sind, das Gesetz 
zu erfüllen, die Vollmacht zu belassen, es aufzuheben. Die Rechtsordnung soll „auch der 
Krone gegenüber zur Unverbrüchlichkeit gebracht werden“ (v. Martitz) das Gesetz als 
ine Macht erscheinen, welche dem Willen der beherrschten wie der herrschenden Personen 
gleichermaßen übergeordnet ist; dies läßt sich aber nicht anders erreichen als dadurch, 
Incyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Auft. Bd. II. 29
	        
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