Object: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 2)

Union und Liga, dreißigjähriger Krieg, westfälischer Friede. 759 
1645 begannen, mußte zur Vorsicht in allen Erwartungen 
mahnen. Vor allem befand sich unter den Paciszenten einer, 
der sich noch keineswegs für besiegt und unterworfen hielt, das 
war der Kaiser. Sowie die Erfolge seiner Truppen auf den 
verschiedenen Kriegsschauplätzen ihn auch nur ein wenig wieder 
hoben, zeigte er sich zäh und störrisch, ja hatte sogar nicht übel 
Lust, die Zugeständnisse der Amnestie und der Vertretungs— 
fähigkeit der Reichsstände selbst in dem Umfange, wie sie in 
Regensburg gewährt worden waren, als nicht vorhanden zu 
betrachten. Es war eine Haltung, die die innerdeutschen Ver— 
handlungen auf dem Deputationstage zu Frankfurt aufs empfind⸗ 
lichste beeinträchtigte und schließlich störte, die aber auch auf dem 
westfälischen Kongresse so lange Schwierigkeiten verursachte, als 
der Rückgang der kaiserlichen Sache nicht, wie es erst seit 1645 
und noch mehr seit 1648 geschah, augenscheinlich zu Tage trat. 
Doch auch abgesehen von der Haltung des Kaisers waren 
die Schwierigkeiten der Lage in keiner Weise zu verkennen. 
Soweit die Reichsverfassung nicht schon vor dem Kriege in den 
fortwährenden Stößen der konfessionellen Zwiste zerbröckelt 
worden war, konnte sie als durch den Prager Frieden gestürzt 
betrachtet werden, denn dieser hatte die wichtigsten Gegenstände 
der Reichsgesetzgebung zum Vorwurf vertragsmäßiger Verein— 
barung und verschiedenartiger Behandlung unter den Ständen 
des Reiches gemacht. Die Folge dieser Vorgänge war gewesen, 
daß sich die Reichsstände nunmehr als mehr oder minder souverän 
und als jedenfalls zur Entwicklung eigener auswärtiger Politik 
berechtigt zu betrachten begannen. So hatten sie mit fremden 
Mächten abgeschlossen, mit Dänemark, mit Schweden, mit Frank— 
reich. Aus diesen Abmachungen waren Entschädigungsansprüche 
dieser fremden Mächte für Kriegskosten und Verwandtes 
hervorgegangen. Wer sollte diese Entschädigung jetzt gewähren? 
Konnte das irgend jemand anders auf sich nehmen, als das 
Reich im Ganzen? Geschah es aber seitens des Reiches, so 
mußte dessen staatsrechtlicher Begriff wieder konkreter gefaßt 
werden; und dann ging es kaum anders an, als daß die ge— 
iamten auswärtigen Staaten, als Besitzer von nur in Grund 
Lamprecht, Deutiöche Geschichte. V. 2. 49
	        
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