Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Zivilrecht. 
Territorialgerichten ist dann auch diese Vorlegung weggefallen, und die Schriftsätze 
wurden einfach eingeschickt. Und so hat sich das schriftliche Verfahren gestaltet, das bis 
in die Mitte des 19. Jahrhunderts in Deutschland üblich gewesen ist, zum schweren 
Schaden der Rechtsprechung und zur außerordentlichen Verschleppung der Prozesse. 
Ein vollkommen genügendes Mittel der Firierung des muͤndlich vorgetragenen 
Materials hat allerdings auch der heutige Prozeß nicht. Manche Länder bedienen sich 
der Stenographie!, welche aber noch viel zu unzuverlässig ist, als daß man sie für offi 
zielle Alte als maßgebend erachten könnte, namentlich da es nicht möglich ist, fuͤr recht⸗ 
zeitige Korrektur zu sorgen und damit den Irrtümern und Mißverständnissen abzuhelfen. 
Ein anderes Mittel wäre es allerdings, wenn unsere phonogrammatische Technik soweit 
entwickelt wäre, daß das gesprochene Wort einfach aufgefangen und festgehalten würde, 
um nachher beliebig reproduziert zu werden. Zweifelsohne wird dieses seiner Zeit er— 
reicht werden, und es werden dann die Gerichtsakten ein ganz anderes Aussehen an— 
nehmen: sie werden im wesentlichen in Scheiben oder Rollen bestehen, welche derartige 
phonogrammatische Feststellungen enthalten. Heutzutage hilft man sich durch eine Kombing— 
tion von Mitteln: man läßt ein Sitzungsprotokoll schreiben, das aber die Vorträge der 
Parteien nur im allgemeinen andeutet, ohne auf ihren Inhalt einzugehen; man läßt 
den Richter den Tatbestand schreiben, der mit dem Ürteil verbunden sein soll und eine 
inhaltliche Darstellung der Vorgänge des Prozesses enthält; man läßt die Anwälte so⸗ 
genannte vorbereitende Schriftsäte machen und gibt dem Richter die Möglichkeit, bei der 
mündlichen Verhandlung zu prüfen, inwiefern der Vortrag mit diesen Schriftsähen über— 
einstimmt oder nicht. Auch müssen im Anwaltsprozeß die Anträge aus vorbereitenden 
Schriftsätzen oder nachträglich zu Protokoll gegebenen Schriftstücken verlesen werden, so 
daß diese schon hierdurch festgelegt werden (8 297 ff. 3.2P.O.). Auf solche Weise soll 
ein Bild des Inhaltes des Parteivorbringens gegeben werden; wobei noch zu bemerken 
ist, daß die vorbereitenden Schriftsätze nur soweit in Betracht kommen, als der Tat 
bestand sich auf sie bezieht und sie zu Teilen des Tatbestandes erhebt. 
Das wäre an sich leidlich, aber von großem Bedenken ist es, daß die Beweis— 
erhebungen regelmäßig vollkommen protokolliert werden müssen. Die Zivilprozeß⸗ 
ardnung gestattet nur dann hiervon abzustehen, wenn das Urteil keiner Berufung under— 
liegt (G161 8. P.O.), was fast nur bei Urteilen zweiter Instanz zutrifft. Diese 
ausführlichen Zeugenprotokolle bilden eine große Last, hemmen die Verhandlungen, lassen 
das Interesse erlahmen und verhindern, daß der Richter ein einheitliches Bild des Ver— 
fahrens erlangen kann. 
Die vorbereitenden Schriftsätze, von denen soeben gesprochen wurde, haben noch eine 
andere Bedeutung: sie sind das Mittel, welches eine gedeihliche mündliche Verhandlung 
ermöglicht, namentlich unter Rechtsanwälten, und sind daher im Anwaltsprozeß vor⸗ 
geschrieben. Sie entstammen dem französischen Prozeß, wo zuerst ein Schriftwechsel von 
avoué zu avoué vorkommt, worauf sie sogenannte conclusions motivées in einem Termin 
dem Gerichte vorlegen?. Bei uns werden die Schriftsätze in der Art gewechselt, daß 
jeder Schriftsatz vor oder nach Zustellung an den Gegner in einem Eremplar dem Ge— 
richte übergeben wird (5. 183 8. P.O.). Vorhin wurde hervorgehoben, daß diese vor— 
bereitenden Schriftsätze in der Hand des Gerichts ein Mittel sind, um das mündliche 
Vorbringen festzustellen, soweit sie, was natürlich, der Richter prüfen muß, mit diesem 
Vorbringen übereinstimmen. Die Hauptbedeutung aber ist folgende: der Schriftsatz ist 
eine Ankündigung dessen, was in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden 
soll, so daß der Gegenanwalt die Punkte kennt, die im Prozeß zur Erörterung kommen. 
Er ist kein Vorbringen; er ist nur eine Ankündigung dessen und zwar eine An— 
kündigung ohne Bindung; seine Bedeutung ist daher nur eine tatsächliche; aber diese 
tatsächliche Bedeutung ist sehr groß. Erst die Schriftsätze ermöglichen eine fließende, alle 
Teile umfassende muͤndliche Verhandlung, weil erst durch sie der Rechtsannalt in vie 
So auch die österreich. 3.P.O. 8 280. 
So schon die franzöfische Vrozeßordnung vom April 1667, Titel III und XIV.
	        
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