Object: Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

74 FRANKREICH. — Finanzen (Staatsschuld;. 
d. Staatsgarantien. Ausserdem hat der Staat verschiedene 
Verpflichtungen übernommen, deren Folgen sich nicht bestimmt über 
blicken lassen. Wir rechnen hieher zunächst jene des Militär-Einsteher 
wesens, welches unter dem jetzigen Kaiserreiche zu einer eigentlichen 
Staatsanstalt gemacht worden. Die Regierung lässt sich von den Dienst 
pflichtigen, welche sich loskaufen wollen, eine bestimmte Summe bezah 
len, während sie den Einstehern nicht jetzt schon, sondern erst nach 
Jahren das Capital dafür, die Pensionen und die Hauptsoldzulagen zu 
entrichten haben wird. Natürlich wächst die Last, namentlich nach je 
dem Kriege, der die Menge der Pensionsberechtigten vermehrt. Das 
eingegangene Geld ist verbraucht zur Deckung der laufenden Bedürf 
nisse des Staats. Allerdings hat die Dotationscasse bereits Rentenin 
scriptionen (Ende 1862 im Capitalbetrage von 254 64:1,018 mit 
10’4{)9,864 Fr. Rente) erhalten. Thatsächlich ward die bisherige Lei 
stung weit überstiegen durch die fortwährenden neuen Einzahlungen. 
(Von 1855 — 62 betrugen die empfangenen Summen 444’505,970, die 
Vergütungen dagegen erst 190’396,370 Fr.) Es lässt sich nicht über 
sehen , wie die Dinge sich gestalten werden, wenn die übernommenen 
Verpflichtungen später (etwa nach 33 Jahren) in ganzer Schwere eintre- 
ten (vergl. S. 79 Militärwesen). 
Eine andere, grosse Verpflichtung hat der Staat 1859 gegen die 
Eisenbahngesellschaften übernommen ; er garantir! für die sämmtlichen 
neu anzulegenden (also bis dahin als nicht rentabel unausgeführt belas 
senen) Iflnien, deren Kosten auf 2500—3000 Millionen geschätzt wer 
den, während 50 Jahren einen Reinertrag von 4,65 Proc. des Anlage- 
capitals ^ und zwar ohne jede materielle Gegenleistung der Gesellschaf 
ten im Falle sich irgendwo Gewinn ergeben sollte. *) 
beamte 9(»,00(» Fr.; 18 ehemal. Pairs 184,000 Fr. ; 107 Senatoren 5’070,000 Fr. ; 
2384 ehemal. Donatäre 1 Mill. Fr.; 2154 ehemal. Beamte der königlichen Civil- 
liste 818,.140 Fr.; 1601 Nationalbelohnumren 711.800 Fr. : 71 Pe 
1601 Nationalbelohnungen 711,800 Fr. ; 71 Pensionen an 
.... , ; -r ; 21,263 lebenslängl. Lnterstützungen an Militäre der Re- 
pubhk und des ersten Kaiserreichs 2’608,040 Fr. ; 70,434 sonstige Militänien- 
sionen 3Po04,906 Fr. ; 35,106 Civilpensionen 25’168,84ü Fr. 
o , ) Her Staat hat ursprünglich schon den Eisenbahngesellschaften grosse 
î5ubventionen gewährt, wogegen deren Concessionen meistens nach 45 Jahren 
erlöschen sollten. Zur Zeit des Staatsstreichs brachten es die Vorstände jener 
grossen Gesellschaften dahin, dass durch ein blosses Decret ihre Genusszeit auf 
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von der Concurrenz ferne ru h&ten, be,raS'S\nd «Sten ^ 
Concessionen. \ orerst bauten sie aber nicht, sondern sollicitirten nach andert 
halb Jahren um eine Staatsunterstützung. Diese ist denn, wie oben angegeben, 
gewährt, und zwar in der Meise, dass der Reinertrag der bestehenden linien 
nur dann zur Verzinsung der neuen einigermassen mit beigezogen werden darf, 
wenn die Actionäre den bisherigen (hohen) Ertrag von den alten Schienenwegen 
keinerlei 
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