Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

3. Titel: Miete. Pacht. SS 564, 565. 
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Kit der Miethzing für ein Grundftüc oder für eine beweglihe Sache nach 
Tagen bemeffen, Jo Hit die Kündigung an jedem Tage für den folgenden Cag 
uläflig. 
Die Vorjdhriften des No]. 1 Sag 1, Abi. 2 gelten auch für die Fälle, in 
denen das MiethHverhältnik unter Einhaltung der gefeglichen Frift vorzeitig gefündigt 
werden kann. 
SE. 1, 522; II, 506; IH, 558. . 
I. Ueber Kündigung im allgemeinen und die jihH hieran reihenden Redht$- 
iragen allgemeiner rt |. die Bem. zu S 564. 
& 565 normiert lediglich die gefeglichen Kündigungsfrijten, welde in Wirkffam- 
feit treten follen, wenn die Sriften im Sinzelfalle nicht vertragsmäßig feitgelegt Hind, 
und zwar betritt: . . | . 
a) bj. 1 die Ründigungsiriften bei der Miete _von Srunditücen; 
b) Wbf. 2 jene bei der Miete beweglidher Sadhen; 
©) Ubi. 3 jene bei einer Miete von Srundktücen oder beweglicher Sachen nad 
Tagen; 
Mbf. 4 dehnt die Vorfchriften des Mof. 1 Saß 1 und Abi. 2 auf die Fälle 
der fog. vorzeitigen Kündigung aus. en 
Neber vertragSmäßige Ründigungsfriften dal. im einzelnen 
unten Bem. V. 
IL. 8 allgemeine Bemerkung ift vorher noch Folgendes8 hervorzuheben: 
1. Bei der Regelung der gefeplichen RKündigungsfriften it den Binsterminen 
ein gewiller Sinfuß eingeräumt, 10 in Abi. 1 Sag 2 und 3, wie in bi. 3. Man hat fich 
aber davor zu De Binsentrichtungs und Kündigun gstermine im allgemeinen 3 
Dentifizieren. Val. $ 551. (Eine weitere Berichiedenheit bilden die KäumungS termine 
vgl. Bem. VI zu 8 564. 
3, O6 bei Lüdenhaften Bereinbarungen die gefeglidhen Borjehriften 
des 8 565 anwendbar find, {it nach den Brot. AuslegungsStrage. Näheres hierüber 
unten Bem. V. 
3. Die bisher geltenden ortSüblichen Friften im Sinne eine8 Srtlidhen Ge: 
wohnheitsrechts {ind befeitigt. Solche Könnten (ich neuerdingZ3 nur in Form eines all- 
gemeinen Gewohnheitsreht5 bilden. Mal. Bem. B, 1, 6 zu $ 535. 
4. Diele gefeblidhen Friften find durchweg aß Kalender friften gedacht. Der 
Beginn der Miete muß für deren Berechnung außer AUnfagß bleiben. 
5, Begrifflich it KündigungSfrift diejenige Srift, welche zwildhben der Er= 
Härung der Kündigung und dem bamit_ beablichtigten Schlufle de8 Bertragsverhältnifies 
einzuhalten it, und nicht etwa Die Sriit zwilhen Eintritt des Kündigungsarundes und 
der Erklärung der Kündigung (Iur. Wichr. 1902 S. 69 = D. Iur.3Z. 1902 S. 68). 
6. Da die Hündin eine Erflärungsfrift darftellt, Io findet $ 193 für die 
Regel Anwendung, 1. 26. Hamburg in Bl. f Ru. Bo. 72 S. 1061, Rivyr. d. DLG. 
Bd. 17 S. 9, Bl. 1. RK. i. Bez. d. Kammerger. 1909 S. 62. 
III. SGinzelheiten : 
i. Bu Abf. 1. Bei der Miete von Srundftücen (I. hierüber 8 580) {it bin- 
jihtlich der gefeblidhen Kiündigungsfriften von vornherein ZU unterjcheiden, ob der Miet- 
zin8 nach Monaten (bi. 1 Saß 2) bzw. noch Kürzer (f. insbe]. Ab). 3) bemeillen ift 
nder ob diefer nach einem längeren Beitraume zu entrichten ilt. 
a) Sn lebßterem Falle, morauf ich Abf. 1 bezieht, alfo 3. B. bei einer viertel- 
oder halbjährlichen Bezahlung des Mietzinjes, ft die ordentliche Kündigung 
nur für den Schluß des Kalender pierteliahrs zuläffig und hat {Däteltens 
am dritten Werktage des angebrochenen Kalendervierteljahrs zu erfolgen. 
, Diefe allgemeine Regelung einer Kündigung nur nach Kalenderbiertel- 
abren hat die, (ehbere Bunticheckige Berfchiedenheit der einzelnen ortsüblichen 
ieitnas befeitigt (i. oben; vgl. Me. IT, 411.) 
Die Bergünjtigung einer Nachfrift von drei Werktagen wurbe 
erit dur E€. II eingefügt (E. I und 11 Kannten fie nicht). 
Bei einer Binsentrihtung nah Monaten ift die Kündigung mır für den 
Schluß eines Kalender monats zuläffig. Sie hat {päteften8 am fünf 
ven © A 55 jeweiligen ®alendermonats zu erfolaen (übereinftimmend mif 
Dem I.
	        
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