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II. Zivilrecht.
2. Berufung.
§ 82. Die Berufung bewirkt eine vollständige Instanz, d. h. sie gestattet dem
Richter eine vollständige Nachprüfung nach aller und jeder Richtung hin. Die Nach—
vrüfung bezieht sich daher nicht etwa bloß auf die Frage, ob die Rechtssätze unrichtig
angewendet worden sind, sondern auch auf die Frage, ob die Verstandestätigkeit des
Richters, die sich auf die Überzeugungsbildung bezieht, zu einem richtigen oder unrichtigen
Ergebnis geführt hat. Da diese Verstandestatigkeit nicht durch Rechtsregeln bestimmt ist,
so kann es sich hier nur um einen sog. tatsächlichen, nicht um einen Rechtsirrtum han⸗
deln. Aber auch der tatsächliche Jrrrum kannin der Berufungsinstanz seine Besserung
und Klärung finden.
Namentlich aber haben die Parteien in der Berufungsinstanz dasjenige, was man
das Neuheitsrecht nennt: das sog. ius novorum; denn es handelt sich hier nicht etwa
bloß darum, das alte Urteil von feinem Standpunkt aus zu verbessern, sondern die Aufgabe
ist, an Stelle des unrichtigen Urteils ein richtiges zu setzen, auch dann, wenn das ulte
Urteil vom Standpunkte seiner Tatsachen⸗ und Beweisgrundlage aus richtig war. Es kann
daher in der Berufungsinstanz auch diese Grundlage geändert und eine neue Urteilsbasis
geschaffen werden.
Mit Recht hat unsere Zivilprozeßordnung ein vollständiges Neuheitsrecht gewährt,
ein Neuheitsrecht ohne die Notwendigkeit besonderer Rechtfertigung. Das war früher
anders. Man verlangte im gemeinen Rechte einen sog. Noven- oder Neuheitseid, der
dann allerdings dahin ermäßigt wurde, daß es genügte zu schwören, daß man das nicht
Vorgebrachte nicht als dienlich erachtet habe. Auch die österreichische HZivilprozeßor dnung
— derselben gehört nicht zů
ihren Glanzseiten.
Nach unserem Recht ist nur das Vorbringen neuer Ansprüche ausgeschlossen; doch
auch dies nicht unbedingt; man kann heutzutage sogar eine Klageänderung, ja sogar eine
Widerklage in zweiter Instanz bringen, sofern der andere Teil mit einwilligt oder nicht
widerspricht (8 527, 829, 269 8.P. O.). Früher bestand auch eine Beschränkung in
bezug auf die Aufrechnungseinrede; auch diese Schranke ist bei uns im großen ganzen
gefallen, wie aus dem Obigen (S. 154) —X
Da der Berufungsinstanz ein vollständiges Material zu Grunde liegt, so hat sie
regelrecht den Prozeß zu Ende zu entscheiden und nicht etwa bloß eine negative Entscheidung
zu erlassen unter Zurückverweisung der Sache zu nochmaliger positiver Erledigung. Nur
scheinbar ist eine Ausnahme gegeben, wenn 68 sich um eine Berufung gegen ein Zwischen⸗
urteil handelte, in welchem Falle die Weiterführung des Prozesses in gebührender Weise
dem Untergericht obliegt; ebenso wenn es sich um ein prozessuales Enduͤrteil handelt,
das durch Entfcheidung des Berufungsgerichts in ein Zwischenurteil verwandel— wird,
3. B. wenn das Urteil erster Instanz wegen Unzuständigkeit zu einer Absolutis ab in
ztantia (Abstandsentscheidung) gelangte, waͤhrend das Berufungsgericht die Zuständigkeit
für gegeben erachtet.
Wahrer Ausnahmen gibt es nur zwei:
1. wenn das Erstinstanzgericht wesentliche Verfahrensmängel beging, so kann das
Berufungsgericht das Verfahren (von dem Augenblick der Fehlerhaftigkeit an) aufheben
und die Sache zurückverweisen (8 389 8. P.O.);
2. wenn das Erstinstanzgericht den Schadensersatzanspruch abweist, während das
Berufungsgericht ihn für begrundet erachtet, so muß das Berufungsgericht aufheben und
wegen Ermittlung der Höhe der Schadenersatzpflicht zurückberweisen (83 538 3. 3 8. P. O..
3. Revision.
8 83. Die Revision kann mit Erfolg nur geltend gemacht werden, wenn die Ver—
letzung einer sog. Rechtsnorm stattgefunden hat. Diese Verletzung aber kann nach zwei
ganz verschiedenen Richtungen geschehene Das Gericht hat, wie S. 103 f. 142 f. ausgefuhrt.