Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 3435 
3. Justiz und Verwaltung sind getrennt: den Gerichten darf keine andere Art 
Verwaltung als die Justizverwaltung übertragen werden (E.G.V.G. 8 49). Sehr be— 
denklich ist die gewöhnliche Auffassung, daß dessenungeachtet den einzelnen Mitgliedern 
der Gerichte Verwaltungsgeschäfte aller Art übertragen werden könnten; damit waäre der 
ganze Zweck des 8 4 eit. illusorisch gemacht. 
4. In den vor die Gerichte gebrachten Sachen entscheiden jene selbst darüber, ob 
der Rechtsweg zulässig ist oder nicht (8517 Abs.1 G. V. G.; vgl. aber unten 8 16]). 
8 9. II. Die Gerichtspersonen. 
Literatur: Gneist, Die Bildung der Geschworenengerichte in Deutschland (1849); Derselbe, 
Vier Fragen zur deutschen StP.cO. (1879 142ff.; Binding, Die drei Grundfragen der Organi⸗ 
sation des Strafgerichts (1876); Herm. Seuffert, Erorterungen über die Besetzung der Schoͤffen⸗ 
Jerichte und Schwurgerichte in Deutschland (18795, und im Gerichtssaal Bd. XXXIIS. 31 61880); 
Daubenspeck, Der juristische Vorbereitungsdienst in Preußen (1900); Ötker, Die Rechtsgrundlagen 
der Schöffen- und Schwurgerichtsbildung, Goltd. Arch Bo XLIX G. 93, S. 203 (1902). 
J. Die Gerichtspersonen sind teils Richter“, teils „gerichtliche Neben— 
personen“ (Gerichtsschreiber, Gerichtsvollzieher, Gerichtsdiener . s. w., sämtlich „nicht- 
richterliche Justizbeamte“). Der Schwerpuntt der Justiz liegt bei den Richtern, und zwar 
bei den „ständigen Richtern“, beamteten oder Berufsrichtern. 
II. Die Übertragung des Berufsrichteramts erfolgt durch staatliche Anstellung, 
Ernennung zum Amisrichter, Landrichter u. s. w. Sie muß auf Lebenszeit und gegen 
festes Gehalt erfolgen und gibt dem Angestellten auch insofern eine besonders gesicherte 
Rechtsstellung, als er ohne seine Zustimmung nicht „absetzbar“ und nicht „versetzbar“ ist 
(88 628 G.V. G.). 
Zum Richter kann ernannt werden, wer 8 Jahre auf einer Universität, davon 
mindestens 8 Halbjahre auf einer deutschen Universität, die Rechte studiert hat, darauf 
die erste juristische Prüfung bestanden, 8 Jahre im praktischen Vorbereitungsdienst ver⸗ 
bracht und die zweite juristische Prüfung bestanden hat; auch ohne diese Voraussetzungen 
ist zum Richteramte fähig jeder ordentliche öffentliche Rechtslehrer an einer deutschen 
Hochschule (FñF 2—8 G. V.G)). 
Doch können berufsrichterliche Geschäfte „zeitweilig“ auch von einem nicht als 
Richter Angestellten (Assessor, Referendar, Rechtspraktikanten, Accessisten u. s. w.) nach 
Maßgabe des Landesrechts wahrgenommen werden (G. V. G. 8 10). Unfähig zur Wahr— 
gehmung richterlicher Geschäfte machen gewisse strafrechtliche Verurteilungen (St. G.B. 
oö 81, 38, 84, 86 30, 82 M. St. &B.). 
III. Wer zum Richter ernannt (oder gemäß 8 10 G. V. G. als solcher einstweilig 
beschäftigt) ist, ist grundsätzlich befähigt, in allen vorfallenden Strafsachen tätig zu 
werden. Er ist eben „Richter“, während der nicht Ernannte oder ohne Fähigkeit zum 
Richteramt Ernannte Nichtrichter ist (seine Handlungen zum Prozeß also nichtig sind). 
Ausgenommen sind jedoch diejenigen Strafsachen, in denen ein gesetzlicher Aus- 
schließungsgrund Verwandtschaft des Richters mit dem Beschuldigten u. sJ. w.), vor⸗ 
liegt (& 22 St. P. O.), judex inhabilis, oder der Richter von einem Beteiligten oder von sich 
selbst wegen bestehender Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist 
88 24380 St. P.O.), judex suspectus; und zwar sind Handlungen eines kraft Gesetzes 
Jusgeschlossenen Richters unbedingt und ohne weiteres kraftlos; dagegen ist Besorgnis der 
Befangenheit an sich auf das Verfahren ohne Einfluß, wenn und solange nicht eine auf 
sie gestützte Ablehnung erfolgt ist. 
IV. Außer den Berufsrichtern zieht das heutige Recht zu gewissen richterlichen 
Beschäften unständige Richter, Laienrichter, heran: Schöffen und Geschworene. Diese 
Jaben keinerlei Beamteneigenschaft, wiewohl sie ein „Amt“ versehen. Über die Berufung 
der Schöffen und Geschworenen zum Amte enthält das Gesetz eingehende Vorschriften 
88 31-57, 84-97 G. V. G.). Sie erfolgt teils durch Auswahl, teils durch Los, und 
war bezüglich der Schöffen in folgenden Etappen: Urliste, — berichtigte Urliste, — Jahres— 
iste (je eine für Haupt- und Hilfsschöffen); bezüglich der Geschworenen in folgenden
	        
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