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VI. Wojcdhnitt: Einzelne Schwldverhältnifje.
nicht in der Lage war, fchließt defjen Haftımg auß S 836 nicht aus
fo mit Recht Dernburg $ 398, IM, 3, Urt. d. DLG. Kiel vom
5. Se 1903 pr. d. OLG. Bd. 9 S. 47 ff.)
Daß die Erfabpflicht nicht eintritt, menn der Schaden auch bei An-
wendung der im Berkehr erforderlidhen Sorgfalt entftanden
fein würde, hebt das Gefeß Hier nicht ausdrücklich hervor (val. dagegen
58 831 6). 1 Sab 2, 832 Ab). 1 Sag 2, 833 Sat 2, 834 Sag 2). Da aber
durch diefen Nachweis der vermutete) Raufalzujammenhang zwifhen Vers
ichulden des Befibers und Schaden (f. oben Bem. 2) aufgehoben wird, muß
die Klage auch in diejfem Falle verfagen fo 3. B. wenn nacdhgewiefen ft, daß
der Einfturz die Folge fehlerhafter Errichtung ijt und der Befiger zwar nicht
dargetan hat, daß er die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, wohl aber,
daß der SZehler auch bei forgfältigiter Unterfuchung nicht hätte entdeckt
werden fönnen (fo zutreffend KONR.-Komm. Bem. 8, b).
Die Erfabpflicht des früheren BefißerS Kommt in Wegfall:
a) wenn er während feiner Befibzeit die im Verkehr erfjorderlidhe Sovrg-
falt beobachtet hat (f. oben unter a); .
ß) wenn ein {päterer Befiber durh Beobachtung diefer Sorgfalt bie
Gefahr hätte abwenden Können 3. IT, 656).
‚6. Salt und Umfang des Srfabanibpruchs. Zu erfeßen ift gemäß S 836 nur
derjenige Schaden, der aus der Tötung eines Menfchen, der Verlegung des Körpers oder
der Gefjundheit eines Menichen oder der Befchädigung einer Sache entfteht, während im
übrigen die allgemeinen Borfehriften SS 249 ff.) maßgebend find.
a) Ueber Schadbenserfaß bei Tötung oder Verlegung des Körpers oder
der Gefundheit eines Menfchen f. Bem. II, A, 2, b zu $ 823, S$ 842—847
und Bem., hiezu. Daß insbefondere auch Anfpruch auf Schmerzensgeld
$ 817) beftebt, ift zweifello3 (Urt. d. OLG. Kiel vom 5. Februar 1903 Ripr.
5. DLG. Bd. 9 S. 47 ff.)
Ueber Schadbenserfaß bei Sachbefchädigung |. insbe]: 88 849,
351 und Bem. hiezu.
Hür andermeitigen Schaden 3. VB. Freiheitsentziehung; vol. Crome
3.335 Yıy. 10) fann auf Grund des S 836 Eriaß nicht begehrt werden.
DÖroht einem Örundftück eine Gefahr der im S 836 bezeichneten Art von
dem mit einem Hacbararundftüce verbundenen Gebäude oder anderen
Werte, Jo ann der Eigentümer des gefährdeten Grundftücks von demjenigen,
‚veldher nad den SS 836 Abi. 1, 837, 838 für den eintretenden Schaden ver=
ıntmwortlichH fein mürbde, HN daß er die zur Ybwendung der
Sefjfahr erforderliche Borfehrung trifft (f. $ 908 und Bem. hiezu im
Bd. IM. Ein in der II. Romm. geftellter Antrag, wonach diefer Anipruch
;‚ebem zufteben follte, der von einem Gebäude oder fonftigen Werke wegen
Sefahr des Einfturzes mit Schaden bedroht ift, wurde alS8 zu weitgehend
1bgelehnt_ (B. IT, 657). .
Hat bei Entitehung des Schaden8 ein VBerfhulden des BefhHädigten
‚nitgewirkt (3. B. Betreten einer wegen Einfturzgefahr abgefverrien oder
On Fenntlih gemachten Stelle, Berfäumung der dem Mieter nach $ 545
obliegenden Anzeigepflicht), fo finden die Borfchriften des & 254 Anwendung
‘Dernburag 8 398, 1, 5, Blanc Bem, 1, b, Urt. d. DL®G. Naumburg vom
9. November 1901 Seuff, Arch. Bd. 57 Nr. 62, Urt. d. DLG. Hamburg
vom 8. Yuni 1901 YMipr. d. DL®. Bd. 3 S, 28).
7. Beweislait. Der Kläger hat zu beweifen, daß der Schaden in dem behaup-
teten Uımfange durch Sinfturz eines Gebäudes oder eineS anderen mit einem Örundftücke
derbundenen. Werkes oder durch Aolöfung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes
amtitanden ift, und daß der Einfturz bzw. die Ablöfung die Folge (objektiv) fehlerhafter
Errichtung oder (objektiv) mangelhafter Unterhaltung i{t (val. Urt. d. Meichsger. vom
17. Mai 1907 Hecht 1907 S, 830). Gegenüber dem Prüberen Befiger hat er weiter zu
veweifen, daß von der Beendigung des BefikeS desjelben ab bis zum Einfturz oder der
Aolöfung noch fein Jahr verflofien ift. Daß den Beklagten ein Werfchulden treffe und
daß der Schaden mit diefem VBerjchulden im Kaufalzujammenhange ftebt, braucht Kläger
nicht nachzuweifen (f. oben Bem. 2; val. Urt. d. Meichager. vonı 22. November 1906 und
vom 13. Sanıuar 1908, Yur. Wichr. 1907 S. 16 ff., 1908 S. 197). Dem beklagten
An en Befliber obliegt der Nachweis, daß er während feiner Befikzeit
Y. Urt. d. Reihsger. bom 13. Juli 1904 Kur. Wichr. 1904 S. 487) zum Zwede der Ab-
wendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, oder daß der
Schaden auch bei Anwendung diefer Sorgfalt entftanden märe (f. oben Bem. 5, a), mährend