Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VI. Wojcdhnitt: Einzelne Schwldverhältnifje. 
nicht in der Lage war, fchließt defjen Haftımg auß S 836 nicht aus 
fo mit Recht Dernburg $ 398, IM, 3, Urt. d. DLG. Kiel vom 
5. Se 1903 pr. d. OLG. Bd. 9 S. 47 ff.) 
Daß die Erfabpflicht nicht eintritt, menn der Schaden auch bei An- 
wendung der im Berkehr erforderlidhen Sorgfalt entftanden 
fein würde, hebt das Gefeß Hier nicht ausdrücklich hervor (val. dagegen 
58 831 6). 1 Sab 2, 832 Ab). 1 Sag 2, 833 Sat 2, 834 Sag 2). Da aber 
durch diefen Nachweis der vermutete) Raufalzujammenhang zwifhen Vers 
ichulden des Befibers und Schaden (f. oben Bem. 2) aufgehoben wird, muß 
die Klage auch in diejfem Falle verfagen fo 3. B. wenn nacdhgewiefen ft, daß 
der Einfturz die Folge fehlerhafter Errichtung ijt und der Befiger zwar nicht 
dargetan hat, daß er die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, wohl aber, 
daß der SZehler auch bei forgfältigiter Unterfuchung nicht hätte entdeckt 
werden fönnen (fo zutreffend KONR.-Komm. Bem. 8, b). 
Die Erfabpflicht des früheren BefißerS Kommt in Wegfall: 
a) wenn er während feiner Befibzeit die im Verkehr erfjorderlidhe Sovrg- 
falt beobachtet hat (f. oben unter a); . 
ß) wenn ein {päterer Befiber durh Beobachtung diefer Sorgfalt bie 
Gefahr hätte abwenden Können 3. IT, 656). 
‚6. Salt und Umfang des Srfabanibpruchs. Zu erfeßen ift gemäß S 836 nur 
derjenige Schaden, der aus der Tötung eines Menfchen, der Verlegung des Körpers oder 
der Gefjundheit eines Menichen oder der Befchädigung einer Sache entfteht, während im 
übrigen die allgemeinen Borfehriften SS 249 ff.) maßgebend find. 
a) Ueber Schadbenserfaß bei Tötung oder Verlegung des Körpers oder 
der Gefundheit eines Menfchen f. Bem. II, A, 2, b zu $ 823, S$ 842—847 
und Bem., hiezu. Daß insbefondere auch Anfpruch auf Schmerzensgeld 
$ 817) beftebt, ift zweifello3 (Urt. d. OLG. Kiel vom 5. Februar 1903 Ripr. 
5. DLG. Bd. 9 S. 47 ff.) 
Ueber Schadbenserfaß bei Sachbefchädigung |. insbe]: 88 849, 
351 und Bem. hiezu. 
Hür andermeitigen Schaden 3. VB. Freiheitsentziehung; vol. Crome 
3.335 Yıy. 10) fann auf Grund des S 836 Eriaß nicht begehrt werden. 
DÖroht einem Örundftück eine Gefahr der im S 836 bezeichneten Art von 
dem mit einem Hacbararundftüce verbundenen Gebäude oder anderen 
Werte, Jo ann der Eigentümer des gefährdeten Grundftücks von demjenigen, 
‚veldher nad den SS 836 Abi. 1, 837, 838 für den eintretenden Schaden ver= 
ıntmwortlichH fein mürbde, HN daß er die zur Ybwendung der 
Sefjfahr erforderliche Borfehrung trifft (f. $ 908 und Bem. hiezu im 
Bd. IM. Ein in der II. Romm. geftellter Antrag, wonach diefer Anipruch 
;‚ebem zufteben follte, der von einem Gebäude oder fonftigen Werke wegen 
Sefahr des Einfturzes mit Schaden bedroht ift, wurde alS8 zu weitgehend 
1bgelehnt_ (B. IT, 657). . 
Hat bei Entitehung des Schaden8 ein VBerfhulden des BefhHädigten 
‚nitgewirkt (3. B. Betreten einer wegen Einfturzgefahr abgefverrien oder 
On Fenntlih gemachten Stelle, Berfäumung der dem Mieter nach $ 545 
obliegenden Anzeigepflicht), fo finden die Borfchriften des & 254 Anwendung 
‘Dernburag 8 398, 1, 5, Blanc Bem, 1, b, Urt. d. DL®G. Naumburg vom 
9. November 1901 Seuff, Arch. Bd. 57 Nr. 62, Urt. d. DLG. Hamburg 
vom 8. Yuni 1901 YMipr. d. DL®. Bd. 3 S, 28). 
7. Beweislait. Der Kläger hat zu beweifen, daß der Schaden in dem behaup- 
teten Uımfange durch Sinfturz eines Gebäudes oder eineS anderen mit einem Örundftücke 
derbundenen. Werkes oder durch Aolöfung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes 
amtitanden ift, und daß der Einfturz bzw. die Ablöfung die Folge (objektiv) fehlerhafter 
Errichtung oder (objektiv) mangelhafter Unterhaltung i{t (val. Urt. d. Meichsger. vom 
17. Mai 1907 Hecht 1907 S, 830). Gegenüber dem Prüberen Befiger hat er weiter zu 
veweifen, daß von der Beendigung des BefikeS desjelben ab bis zum Einfturz oder der 
Aolöfung noch fein Jahr verflofien ift. Daß den Beklagten ein Werfchulden treffe und 
daß der Schaden mit diefem VBerjchulden im Kaufalzujammenhange ftebt, braucht Kläger 
nicht nachzuweifen (f. oben Bem. 2; val. Urt. d. Meichager. vonı 22. November 1906 und 
vom 13. Sanıuar 1908, Yur. Wichr. 1907 S. 16 ff., 1908 S. 197). Dem beklagten 
An en Befliber obliegt der Nachweis, daß er während feiner Befikzeit 
Y. Urt. d. Reihsger. bom 13. Juli 1904 Kur. Wichr. 1904 S. 487) zum Zwede der Ab- 
wendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, oder daß der 
Schaden auch bei Anwendung diefer Sorgfalt entftanden märe (f. oben Bem. 5, a), mährend
	        
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