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Der Gegenstand unserer Untersuchung ist das völkerrechts-
zemässe Recht. Jedes Staatsgesetz enthält nach der meines
Erachtens zutreffenden Ansicht objektives Recht.!) Aber staat-
liches Recht wird auch geschaffen in der Form der sogenannten
Verordnung, gleichgültig welchen technischen Namen sie hier
oder dort trägt. Auch „Dienstinstruktionen‘“ können Rechtssätze
enthalten, obschon es oft recht schwer ist, den objektivrechtlichen
Inhalt einer solehen „Verwaltungsvorschrift“ von dem zu sondern,
was als Ausfluss. lediglich der Dienstgewalt betrachtet werden
muss.?) Für unseren Zweck ist es nun selbstverständlich gleich-
gültig, ob das Landesrecht, dessen Verhältniss zum Völkerrechte
wir prüfen müssen, in der einen oder der anderen Form ent-
standen, ob z. B. die Behandlung der Kriegsgefangenen, ob das
Prisenverfahren durch ein Gesetz oder durch ein Reglement ge-
ordnet ist. Voraussetzung ist nur immer, dass dieses eben auch
echte Rechtssätze enthält, wass, wie bemerkt, nicht überall
leicht zu entscheiden ist.?)
Wir haben zu handeln nur von völkerrechtgemässem
Landesrechte. So fällt ausser den Bereich unserer Aufgabe
sowohl alles Recht, dessen Entstehung zwar einem Rechte, aber
eben nicht dem Völkerrechte gemäss, als auch alles Recht, das
in Gemässheit nichtrechtlicher Normen erwachsen ist, an die
sich der Gesetzgeber gebunden fühlte. Das bedarf nur für zwei
Kategorien des Landesrechts besonderer Erwähnung.
Einmal für das zufolge staatlicher Vereinbarungen mit der
Kurie erlassene Recht. Konkordate sind keine völkerrechtlichen
Verträge 4), und das konkordatsgemässe*) ist nicht völkerrechts-
yemässes Recht.
1) Auf die bekannte Streitfrage, die sich an den Begriff des Gesetzes
„im formellen Sinne“ anknüpft, kann ich hier nicht eingehen.
2) S. vor allem Hänel, Studien II S. 235.
3) Es ist auch zuweilen zweifelhaft, ob eine kraft völkerrechtlicher
Pflicht geschehende Begünstigung gewisser Personen den Inhalt eines Rechts-
satzes oder eines Privilegs (im subjektiven]Sinne) bildet; so z. B. sehr be-
stritten hinsichtlich der preussischen kgl. Verordnung vom 21. Juni 1815, Z. 4
bezüglich der Steuerfreiheit der Mediatisirten. S. die wohl nicht ganz ein-
wandfreie Entsch. des Reichsgerichts. Civils. XVII S. 235.
4) S. oben S. 166 Note 1.
5) Vergl. z. B. $ 103 des bayr. FEdikts vom 26. Mai 1818 (zweite
Verfassungsbeilage) und die Publikation des Konkordats vom 5. Juni 1817