(2) Die Entscheidung der Spruchkammer ist für die
Verpflichtung zur Ausstellung der im $ 14 Abs. 2 be-
zeichneten Einzelobligationen endgültig; sie bindet die
Finanzbehörden für die Beurteilung der Vermögen-
steuerpflicht nicht.
(3) Bestreitet der Unternehmer seine Verpflichtung
zur Ausstellung veräußerlicher Einzelobligationen nur
ler Höhe nach, so hat er die Obligationen gemäß 8 14
Abs. 2 zum unstreitigen Betrag auszustellen: für den
streitigen Betrag tritt die Verpflichtung zur Aus-
stellung erst nach Erlaß und nach Maßgabe der Ent-
scheidung der Spruchkammer ein.
(4) Ist die Entscheidung bie zum Ablauf von
3 Monaten nach Empfang der in 8 14 Abs. 1 vor-
yesehenen Mitteilung nicht ergangen, so sind ohne
Rücksicht auf das schwebende Verfahren die Einzel-
hg afionen auch über den streitigen Betrag anuszu-
stellen.
$ 16.
Streichung des Veräußerungsvermerks.
(1) Ist auf Grund der Nachprüfung durch lie
Spruchkammer ($ 15) die Pflicht eines Unternehmers
zur Ausstellung von veräußerlichen Einzelobligationen
niedriger festgesetzt worden als auf den Nennbetrag
der dem Treuhänder bereits ausgehändigten Einzel-
obligationen, so ist bei den über die Verpflichtung
hinaus ausgestellten Obligationen der Veräußerungs-
vermerk von der Bank und dem Treuhänder zu
streichen. Die Obligationen sind alsdann auf den
Namen der Bank zu stellen und in den gemeinsamen
Gewahrsam der Bank und des Treuhänders zu über-
führen. Sie stehen von der Streichung des Veräuße-
rungsvermerks ab den nicht veräußerlichen Einzel-
obligationen gleich.
(2) Für den infolge der Herabsetzung der Pflicht
einzelner Unternehmer zur Ausgabe veräußerlicher
Einzelobligationen zur Gesamtzahl von 750 Millionen
fehlenden Betrag kann der Treuhänder die Aushändi-
gung veräußerlicher Einzelobligationen derjenigen
Unternehmer verlangen, die nach der Größe ihrer ver-
anlagten Betriebsvermögen auf die bis dahin zur Aus-
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