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(2) Die Entscheidung der Spruchkammer ist für die 
Verpflichtung zur Ausstellung der im $ 14 Abs. 2 be- 
zeichneten Einzelobligationen endgültig; sie bindet die 
Finanzbehörden für die Beurteilung der Vermögen- 
steuerpflicht nicht. 
(3) Bestreitet der Unternehmer seine Verpflichtung 
zur Ausstellung veräußerlicher Einzelobligationen nur 
ler Höhe nach, so hat er die Obligationen gemäß 8 14 
Abs. 2 zum unstreitigen Betrag auszustellen: für den 
streitigen Betrag tritt die Verpflichtung zur Aus- 
stellung erst nach Erlaß und nach Maßgabe der Ent- 
scheidung der Spruchkammer ein. 
(4) Ist die Entscheidung bie zum Ablauf von 
3 Monaten nach Empfang der in 8 14 Abs. 1 vor- 
yesehenen Mitteilung nicht ergangen, so sind ohne 
Rücksicht auf das schwebende Verfahren die Einzel- 
hg afionen auch über den streitigen Betrag anuszu- 
stellen. 
$ 16. 
Streichung des Veräußerungsvermerks. 
(1) Ist auf Grund der Nachprüfung durch lie 
Spruchkammer ($ 15) die Pflicht eines Unternehmers 
zur Ausstellung von veräußerlichen Einzelobligationen 
niedriger festgesetzt worden als auf den Nennbetrag 
der dem Treuhänder bereits ausgehändigten Einzel- 
obligationen, so ist bei den über die Verpflichtung 
hinaus ausgestellten Obligationen der Veräußerungs- 
vermerk von der Bank und dem Treuhänder zu 
streichen. Die Obligationen sind alsdann auf den 
Namen der Bank zu stellen und in den gemeinsamen 
Gewahrsam der Bank und des Treuhänders zu über- 
führen. Sie stehen von der Streichung des Veräuße- 
rungsvermerks ab den nicht veräußerlichen Einzel- 
obligationen gleich. 
(2) Für den infolge der Herabsetzung der Pflicht 
einzelner Unternehmer zur Ausgabe veräußerlicher 
Einzelobligationen zur Gesamtzahl von 750 Millionen 
fehlenden Betrag kann der Treuhänder die Aushändi- 
gung veräußerlicher Einzelobligationen derjenigen 
Unternehmer verlangen, die nach der Größe ihrer ver- 
anlagten Betriebsvermögen auf die bis dahin zur Aus- 
‘A
	        
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