yabe veräußerlicher Einzelobligationen herangezogenen
Unternehmer folgen. Die 88 14, 15 finden entsprechende
Anwendung.
8 17.
Veräußerung durch Treuhänder.
(1) Der Treuhänder kann die veräußerlichen Einzelo„bligationen
nach Ablauf der den belasteten Unter-1cehmern
gemäß 8 60 für die Ausübung des Rückkaufs
zustehenden Frist veräußern.
(2) Bevor er zur Veräußerung schreitet, hat er den
Unternehmern, deren Obligationen er zu veräußern beabsichtigt,
von seiner Absicht mit der Angabe von Zahl
und Nennwert der Stücke Mitteilung zu machen und
ihnen während einer Frist von einem Monat Gelegenheit
zum Rückkauf zu geben. Die Unternehmer können
innerhalb dieser Frist die Überlassung dieser Obligationen
verlangen. In keinem Falle darf von dem Unternehmer
mehr als der Nennwert gefordert werden.
(3) Von der erfolgten Veräußerung hat er der Bank
Kenntnis zu geben; die Bank vernichtet alsdann in
zleichem Nennbetrag die bei ihr verbliebenen Induatriebonds.
8 18.
Rückgabepflicht des Treuhänders nach Veräußerung
von 500 Millionen Goldmark Einzelobligationen,
(1) Sobald der Treuhänder 500 Millionen Goldmark
Einzelobligationen veräußert hat, hat er die noch in
seinem Besitz befindlichen veräußerlichen KEinzelobligationen
der Bank zurückzugeben. Er kann bereits
vorher Einzelobligationen, auf deren Veräußerung er
verzichtet, der Bank aushändigen. Die Vorschriften
des 8 16 finden entsprechende Anwendung.
(2) Für den zurückgegebenen Betrag hat die Bank
dem Treuhänder Industriebonds auszuhändigen.
$ 19.
Veränderungen in der Höhe der Belastung.
(1) Soweit sich bei der Neuumlegung Veränderungen
in der Höhe der Belastung ergeben, sind die gemäß
S 11 übergebenen Einzelobligationen von der Bank im
Einverständnis mit dem Unternehmer entsprechend zu
iz.