Full text : Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

RUSSLAND.  —  Sociale,  Gewerbs-  und  Handelsverhältnisse.  133
Eigenthum  an  den  unterirdischen  Producten.  Jagd  und  Fischerei  auf
den  Ländern  der  Bauern  gehören  den  Gemeinden,  ebenso  die  Schankgerechtigkeit ­
  (doch  gehen  die  Einkünfte  dieser  vorläufig  an  den  Staat,  zur
theilweisen  Entschädigung  der  Gutsbesitzer).  An  die  Stelle  der  mannichfachen
  bisherigen  Abgaben  der  Bauern  an  den  Grundbesitzer  tritt  eine
Grundsteuer  an  den  Staat,  welche  aber  nur  zwei  Drittel  der  bisherigen
Lasten  beträgt.  Die  Gutsbesitzer  werden  in  der  Art  entschädigt,  dass
ihre  bisherigen  Einnahmen  aus  Frohndienst  und  Abgaben  geschätzt  werden. ­
  Von  den  ersteren  wird  %,  von  den  andern  ‘4  abgestrichen,  dann
das  Ganze  zu  6  Proc.  capitalisirt  (d.  h.  mit  lfi%  multiplicirt)  und  ihnen
dafür  Verschreibungen  gegeben,  die  aber  nur  mit  4  Proc.  verzinst  und
mit  1  Proc,  amortisirt  werden.  (Durch  diese  verschiedenen  Manipulationen, ­
  erst  Abzug,  dann  Capitalisirung  blos  im  16%fachen  Betrage,
endl.  Vergütung  in  4proc.  Papieren,  sank  ein  Einkommen  von  1000  R.
gerade  auf  500  herab.)
Gemeindeverband.  Mit  einem  ganz  eigenthümlichen,  wahrhaft  socialistischen
  Bande  umfasst  die  Gemeinde  ihre  sämmtlichen  Angehörigen. ­
  Die  slavische  Einrichtung  schliesst  die  Autonomie  des  einzelnen
Individuums  aus.  Die  Feldmark,  in  ihrem  ganzen  Umfange,  ist  nicht
Eigenthum  der  Einzelnen,  sondern  der  Gesammtheit,  der  Gemeinde.
Jede  lebende  männliche  Seele  (denn  auch  hier  zählt  das  Weib  nicht)
hat  einen  Anspruch  auf  den  ganz  gleichen  Antheil  an  allen  Nutzungen
des  Bodens.  Jeder  eben  geborene  Knabe  hat  diesen  Anspruch  von  seiner
Geburt  an,  sein  Vater  tritt  für  ihn  ein.  Dagegen  fällt  der  jedes  Todten
augenblicklich  wieder  der  Gemeinschaft  zu.  Ein  Vererben  nach  unsern
Begriffen  findet  nicht  statt.  Waldungen.  Weiden,  Jagd  und  Fischerei
bleiben,  wie  Luft  und  Wasser,  völlig  ungetheilt.  Aecker  und  Wiesen
werden  unter  sämmtliche  männliche  Ortsangehörigen  vertheilt,  meist  verloost.
  In  der  Regel  hält  man  Reserveland  für  Nachkommende  bereit.  —
Dieses  System  gleichmässiger  Nutzung  (natürlich  auch  gleichmässiger
Leistung)  ward  von  jeher  angewendet,  gleichviel  ob  die  Gemeinde  freie
Eigenthümerin  war  (wie  alle  Kosakengemeinden),  oder  blos  Besitzerin ­
  (wie  auf  den  Kronländern),  oder  nur  Inhaberin  (wie  in  den  leibeigenen ­
  Communen).  Meistens  hatten  die  Leibeigenen  eine  bestimmte
Geldabgabe  zu  entrichten  (den  Obrok).  Häufig  vermochten  die  Bauern
deren  Betrag  nicht  mehr  zu  erschwingen.  Da  kam  man  zu  einer  Theilung
  des  Grundeigenthums.  Der  Gutslien  zog  %  oder  ‘4  des  Bodens
an  sich  und  überliess  den  Rest  an  die  Gemeinde  zu  ihrer  Ernährung,
wogegen  sie  ihm  den  ersten  Theil  kostenfrei  bebauen  (selbst  düngen  und
besäen)  musste.  Natürlich  änderte  sich  dieses  ganze  Verhältniss  mit
der  oben  geschilderten  Umgestaltung  der  bäuerl.  Zustände.  —  Ein  eigentliches ­
  Proletariat  kann  bei  den  erwähnten  Einrichtungen  nicht
entstehen:  ebensowenig  ist  aber  auch  ein  Aufschwung,  eine  gehörige
Entwicklung  selbst  nur  im  Ackerbaue  möglich,  so  weit  die  Bebauer  des
Bodens  nicht  freie  Eigenthümer  zu  werden  vermögen.  —  Den  Polen
ist  durch  Ukas  vom  2.  März  1804  eine  der  russischen  nachgebildete,
somit  auf  Grundlage  der  Selbstverwaltung  beruhende  Gemeindeordnung
verliehen  worden.  Zweck  ist  auch  hiebei  :  Brechen  der  Macht  des  Adels
und  der  Geistlichkeit,  allerdings  aber  auch  der  Nationalität.
            
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