Object : Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

RUSSLAND.  —  Sociale,  Gewerbs-  und  Handelsverhältnisse.  131
Beendigung  der  erforderlichen  vorbereitenden  Massregeln  eingeführt  sein
wird.«  Mittlerweile  bleiben  die  Leibeigenen  »temporär  pflichtige  Bauern«  ;
Alles,  was  sie  an  Hütte  und  Grundeigenthum  erhalten,  müssen  sie  bezahlen. ­
  Die  Befugniss,  sie  körperlich  zu  züchtigen,  ging  von  einzelnen
Adeligen  an  die  Behörden  über.  Auch  erhielten  die  Bauern  das  Recht,
sich  ohne  Zustimmung  ihrer  Herren  zu  verheirathen,  ferner  Vermögen
zu  erwerben,  zu  testiren,  zu  kaufen  und  zu  verkaufen.  Die  Ablösung
findet  in  folgender  Weise  statt.  Der  Betrag  der  bisherigen  Leistung  des
Leibeigenen  wird  wie  ein  (iprocentiger  Zins  betrachtet  und  capitalisirt  ;
der  Berechtigte  erhält  also  für  je  (»  Rubel,  die  er  bis  jetzt  jährlich  empfing, ­
  ein  Capital  von  lOO  R.  Hievon  haben  die  Bauern  20  Proc.  unmittelbar ­
  an  ihre  Herren  abzutragen  ;  für  die  übrigen  80  Proc.  gibt  ihnen
die  Regierung  theils  Schatzscheine,  theils  garantirte  Certificate,  beide
5  Proc.  Zins  tragend,  deren  Erste  auf  den  Inhaber,  die  Letzten  aber  auf
den  Namen  lauten  und  überdies  nur  unter  Förmlichkeiten  wie  ein  Grundeigenthum ­
  übertragen  werden  können.  Alle  5  Jahre  wird  ein  Drittheil
der  garantirten  Certificate  gegen  Schatzscheine  umgetauscht,  so  dass  diese
Certificate  nach  15  Jahren  vollständig  eingezogen  sein  sollen.  Die  Bauern
ihrerseits  haben  der  Regierung  für  deren  Vorschuss  49  Jahre  lang  jährl.
fl  Proc.  dieser  vorgelegten  Beträge  zu  entrichten,  womit  die  Verzinsung
und  Amortisation  gedeckt  wird.  —  Die  ganze  Einrichtung  ist  als
sehr  drückend  für  die  Bauern  bezeichnet  worden.  Gleichwol  geht  die
Ablösung  in  gewaltiger  Ausdehnung  vor  sich.  Die  Listen  zerfallen  in
zwei  Kategorien:  in  die  der  grossen  oder  kleinen  Güter,  d.  h.  mit  21
oder  weniger  männl.  Bauern.  Was  die  erste  dieser  Classen  betrifft,  so
waren  im  Juli  1804  nur  acht  Grundbücher  (in  den  Gouvernements  Kostroma ­
  und  Nowgorod)  noch  nicht  in  Wirksamkeit  getreten.  Die  111,508
in  Wirksamkeit  getretenen  beziehen  »ich  auf  Güter,  auf  welchen  gegen
lO’OlO,220  Bauern  leben,  d.h.  99,79%  aller  auf  grössernGütern  überhaupt ­
  lebenden  Bauern  (10’((1  3,478).  Ausführlichere  Nachrichten  sind
über  109,758  dieser  Grundbücher,  auf  9  770,017  Bauern  bezüglich,
vorhanden.  Von  denselben  lassen  74,323,  auf  5’2G6,311  Bauern  bezüglich ­
  ,  noch  gewisse  Pflichtverhältnisse  fortbestehen,  während  durch
35,435  andere,  auf  4'509,700  Bauern  bezüglich,  jedes  Pflichtverhältniss
aufgehoben  wird.  Von  den  Bauern,  deren  Pflichtverhältniss  gelöst  worden, ­
  hatten  bereits  2'052,01  0  ihre  Grundstücke  zu  ihrem  vollen  Eigenthum ­
  gemacht,  und  zwar  428,570  ohne,  die  andern  mit  Mitwirkung  der
Regierung.  Von  den  unter  Mitwirkung  der  Regierung  zu  Stande  gekommenen ­
  und  durch  das  Loskaufsetablissement  bestätigten  13,030
Acten  und  Contractcn  kommen:  1)  auf  die  Güter  mit  Grundzins  8201
Contracte  mit  989,330  Bauern,  3’185.508  Dessj.  Land  und  einem  Loskaufsdarlehen ­
  von  101894,957  R.  2)  Auf  die  Güter  mit  Frohnleistung
5059  Contracte  mit  590,999  Bauern,  1’887,401  Dess.  Land  und  einem
Loskaufsdarlehen  von  59*103,755  R.  3)  Auf  die  Güter  in  den  nordwestlichen ­
  Gouvernements,  für  welche  der  Loskauf  durch  das  Edict  vom
1.  März  1803  obligatorisch  geworden,  370  Acte  mit  43,705  Bauern,
150,437  Dessj.  Land  und  einem  Loskaufsdarlehen  von  2*855,803  R.
Es  waren  also  im  Ganzen  unter  Mitwirkung  der  Regierung  5*223,400
Eessj.  Land  Eigenthum  der  Bauern  geworden,  auf  welches  ein  Loskaufs-9*

            
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