RUSSLAND. — Sociale, Gewerbs- und Handelsverhältnisse. 131
Beendigung der erforderlichen vorbereitenden Massregeln eingeführt sein
wird.« Mittlerweile bleiben die Leibeigenen »temporär pflichtige Bauern« ;
Alles, was sie an Hütte und Grundeigenthum erhalten, müssen sie bezahlen.
Die Befugniss, sie körperlich zu züchtigen, ging von einzelnen
Adeligen an die Behörden über. Auch erhielten die Bauern das Recht,
sich ohne Zustimmung ihrer Herren zu verheirathen, ferner Vermögen
zu erwerben, zu testiren, zu kaufen und zu verkaufen. Die Ablösung
findet in folgender Weise statt. Der Betrag der bisherigen Leistung des
Leibeigenen wird wie ein (iprocentiger Zins betrachtet und capitalisirt ;
der Berechtigte erhält also für je (» Rubel, die er bis jetzt jährlich empfing,
ein Capital von lOO R. Hievon haben die Bauern 20 Proc. unmittelbar
an ihre Herren abzutragen ; für die übrigen 80 Proc. gibt ihnen
die Regierung theils Schatzscheine, theils garantirte Certificate, beide
5 Proc. Zins tragend, deren Erste auf den Inhaber, die Letzten aber auf
den Namen lauten und überdies nur unter Förmlichkeiten wie ein Grundeigenthum
übertragen werden können. Alle 5 Jahre wird ein Drittheil
der garantirten Certificate gegen Schatzscheine umgetauscht, so dass diese
Certificate nach 15 Jahren vollständig eingezogen sein sollen. Die Bauern
ihrerseits haben der Regierung für deren Vorschuss 49 Jahre lang jährl.
fl Proc. dieser vorgelegten Beträge zu entrichten, womit die Verzinsung
und Amortisation gedeckt wird. — Die ganze Einrichtung ist als
sehr drückend für die Bauern bezeichnet worden. Gleichwol geht die
Ablösung in gewaltiger Ausdehnung vor sich. Die Listen zerfallen in
zwei Kategorien: in die der grossen oder kleinen Güter, d. h. mit 21
oder weniger männl. Bauern. Was die erste dieser Classen betrifft, so
waren im Juli 1804 nur acht Grundbücher (in den Gouvernements Kostroma
und Nowgorod) noch nicht in Wirksamkeit getreten. Die 111,508
in Wirksamkeit getretenen beziehen »ich auf Güter, auf welchen gegen
lO’OlO,220 Bauern leben, d.h. 99,79% aller auf grössernGütern überhaupt
lebenden Bauern (10’((1 3,478). Ausführlichere Nachrichten sind
über 109,758 dieser Grundbücher, auf 9 770,017 Bauern bezüglich,
vorhanden. Von denselben lassen 74,323, auf 5’2G6,311 Bauern bezüglich
, noch gewisse Pflichtverhältnisse fortbestehen, während durch
35,435 andere, auf 4'509,700 Bauern bezüglich, jedes Pflichtverhältniss
aufgehoben wird. Von den Bauern, deren Pflichtverhältniss gelöst worden,
hatten bereits 2'052,01 0 ihre Grundstücke zu ihrem vollen Eigenthum
gemacht, und zwar 428,570 ohne, die andern mit Mitwirkung der
Regierung. Von den unter Mitwirkung der Regierung zu Stande gekommenen
und durch das Loskaufsetablissement bestätigten 13,030
Acten und Contractcn kommen: 1) auf die Güter mit Grundzins 8201
Contracte mit 989,330 Bauern, 3’185.508 Dessj. Land und einem Loskaufsdarlehen
von 101894,957 R. 2) Auf die Güter mit Frohnleistung
5059 Contracte mit 590,999 Bauern, 1’887,401 Dess. Land und einem
Loskaufsdarlehen von 59*103,755 R. 3) Auf die Güter in den nordwestlichen
Gouvernements, für welche der Loskauf durch das Edict vom
1. März 1803 obligatorisch geworden, 370 Acte mit 43,705 Bauern,
150,437 Dessj. Land und einem Loskaufsdarlehen von 2*855,803 R.
Es waren also im Ganzen unter Mitwirkung der Regierung 5*223,400
Eessj. Land Eigenthum der Bauern geworden, auf welches ein Loskaufs-9*