RUSSLAND. — Sociale, Gewerbs- und Handelsverhältnisse. 133
Eigenthum an den unterirdischen Producten. Jagd und Fischerei auf
den Ländern der Bauern gehören den Gemeinden, ebenso die Schankgerechtigkeit
(doch gehen die Einkünfte dieser vorläufig an den Staat, zur
theilweisen Entschädigung der Gutsbesitzer). An die Stelle der mannichfachen
bisherigen Abgaben der Bauern an den Grundbesitzer tritt eine
Grundsteuer an den Staat, welche aber nur zwei Drittel der bisherigen
Lasten beträgt. Die Gutsbesitzer werden in der Art entschädigt, dass
ihre bisherigen Einnahmen aus Frohndienst und Abgaben geschätzt werden.
Von den ersteren wird %, von den andern ‘4 abgestrichen, dann
das Ganze zu 6 Proc. capitalisirt (d. h. mit lfi% multiplicirt) und ihnen
dafür Verschreibungen gegeben, die aber nur mit 4 Proc. verzinst und
mit 1 Proc, amortisirt werden. (Durch diese verschiedenen Manipulationen,
erst Abzug, dann Capitalisirung blos im 16%fachen Betrage,
endl. Vergütung in 4proc. Papieren, sank ein Einkommen von 1000 R.
gerade auf 500 herab.)
Gemeindeverband. Mit einem ganz eigenthümlichen, wahrhaft socialistischen
Bande umfasst die Gemeinde ihre sämmtlichen Angehörigen.
Die slavische Einrichtung schliesst die Autonomie des einzelnen
Individuums aus. Die Feldmark, in ihrem ganzen Umfange, ist nicht
Eigenthum der Einzelnen, sondern der Gesammtheit, der Gemeinde.
Jede lebende männliche Seele (denn auch hier zählt das Weib nicht)
hat einen Anspruch auf den ganz gleichen Antheil an allen Nutzungen
des Bodens. Jeder eben geborene Knabe hat diesen Anspruch von seiner
Geburt an, sein Vater tritt für ihn ein. Dagegen fällt der jedes Todten
augenblicklich wieder der Gemeinschaft zu. Ein Vererben nach unsern
Begriffen findet nicht statt. Waldungen. Weiden, Jagd und Fischerei
bleiben, wie Luft und Wasser, völlig ungetheilt. Aecker und Wiesen
werden unter sämmtliche männliche Ortsangehörigen vertheilt, meist verloost.
In der Regel hält man Reserveland für Nachkommende bereit. —
Dieses System gleichmässiger Nutzung (natürlich auch gleichmässiger
Leistung) ward von jeher angewendet, gleichviel ob die Gemeinde freie
Eigenthümerin war (wie alle Kosakengemeinden), oder blos Besitzerin
(wie auf den Kronländern), oder nur Inhaberin (wie in den leibeigenen
Communen). Meistens hatten die Leibeigenen eine bestimmte
Geldabgabe zu entrichten (den Obrok). Häufig vermochten die Bauern
deren Betrag nicht mehr zu erschwingen. Da kam man zu einer Theilung
des Grundeigenthums. Der Gutslien zog % oder ‘4 des Bodens
an sich und überliess den Rest an die Gemeinde zu ihrer Ernährung,
wogegen sie ihm den ersten Theil kostenfrei bebauen (selbst düngen und
besäen) musste. Natürlich änderte sich dieses ganze Verhältniss mit
der oben geschilderten Umgestaltung der bäuerl. Zustände. — Ein eigentliches
Proletariat kann bei den erwähnten Einrichtungen nicht
entstehen: ebensowenig ist aber auch ein Aufschwung, eine gehörige
Entwicklung selbst nur im Ackerbaue möglich, so weit die Bebauer des
Bodens nicht freie Eigenthümer zu werden vermögen. — Den Polen
ist durch Ukas vom 2. März 1804 eine der russischen nachgebildete,
somit auf Grundlage der Selbstverwaltung beruhende Gemeindeordnung
verliehen worden. Zweck ist auch hiebei : Brechen der Macht des Adels
und der Geistlichkeit, allerdings aber auch der Nationalität.