Full text: Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

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Vonn’ort zur \-ierten Aiiflage. 
sp1> anregender statistischer Schriften (deren Verfasser 
nid t (lass ihnen unser Buch mannichfach nützte) liegen 
Vr deutscher, sondern auch in englischer, italienischer 
Sprache vor; ja es ist unser Handbuch sogar in das 
Thp'1^^ übersetzt worden. Ebenso ward ihm häufig die Ehre zu 
citirt zu wcrdeu. Es ist dies selbst in ofTiciellen 
BlaiihrReschehen, welche dem britischen Parlamente in 
frar Tnu ^ vorgelegt worden sind. Auch hatte sich der Verfasser 
mifnr pepönlicher Zeichen der Anerkennung zu erfreuen, 
.1 \erleihung des Diploms als Ehrenmitglied des 
711 "1^ kaiserl. russischen Universität zu Charkow besonders 
zu emahnen ein Act der Schuldigkeit ist. 
/^i(l(^ui wir schliessen, können wir es uns nicht versagen, allen 
öffentlich zu danken, welche uns bei der 
mmamm 
noch besonders zu gedenken, - einer Hülfe, die sich nicht auf ein- 
zelne Abtheilungen des Buches beschränkte, sondern durch alle 
Abschnitte desselben die gleiche blieb. Es ist diejenige, welche dem 
erfasser in jeder Beziehung durch die mannichfachen Bemühun- 
g n der \ erlagshandlung geworden. Ganz besonders ist er Herrn 
Karl Schwarz, Irocuraträger der Handlung, für die nicht genug 
' 7^!^^ igende, unendlich mühsame Arbeit der steten Correcturen- 
evusion zu Dank verpflichtet. Aber auch die Setzer des Buches 
aoen mit Einsicht und Unverdrossenheit zum gleichen Ziele in 
einer Weise mitgewirkt, welche nur deijenige nach Verdienst wür- 
igeii kann, der sich schon öfter im Falle befand, Schriften solcher 
vli das gegenwärtige Buch freier ist 
on Dnickfehlern, als die meisten andern Werke dieser Art, und 
^enn überdies die sparsamste Benützung jedes Raumes stattfand, 
uu doch die Uebersichtlichkeit stets gewahrt wurde, Vorzüge, 
''velche dem Werke selbst wesentlich zu gut kommen, — so ver- 
( anken wir dies den Setzern, dem (Corrector und dem die Revision 
Gsorgmiden Geschäftsführer der Handlung. Der Verfasser würde 
R auben eines Unrechtes sich schuldig zu machen, wenn er diese 
Leistungen unerwähnt liesse. 
Frankfurt a. M., 28. März 1865. 
G. Priedr. Kolb.
	        
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