Full text : Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

DEUTSCHLAND.  —  Finanzen.

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genügende  Material  fehlt  zur  Ausscheidung  nach  den  einzelnen  Abtheilungen. ­

Zur  Abtheilung  'tEinkttnfte.o  Es  ist  ungeeignet,  die  Ziffern,  welche
in  den  verschiedenen  Staatsbudgets  erscheinen,  einfach  zusammen
zu  zählen.  Ein  solches,  obwol  sehr  gewöhnliches  Verfahren  führt  zu
unrichtigen  Resultaten.  Im  einen  Staate  werden  nemlich  die  Roh-  (die
Brutto-),  im  andern  blos  die  Rein-  (die  Netto-)  Summen  in  Ansatz  gebracht. ­
  Es  kann  aber  bei  Vergleichungen  nicht  gleichgültig  sein,  ob  die
Betriebsausgaben  für  Staatsanstalten,  die  Kosten  der  Steuererhebung
u.  s.  f.,  bereits  abgerechnet  sind  oder  nicht.  —  Ebenso  erscheinen  im
einen  Budget  nur  die  eigentlichen  Staats-,  im  andern  auch  die  Provinzial-, ­
  im  dritten  (in  kleineren  Staaten,  besonders  den  freien  Städten)
selbst  Gemeinde  -Einnahmen  und  Ausgaben.  —  Eine  gleichmässige
Ausscheidung  alles  dessen  was  eigentlich  nicht  den  Staat,  sondern  nur
die  Provinz  oder  die  Gemeinde  betrifft,  sind  wir  durchzuführen  ausser ­
  Stande,  um  so  mehr,  als  mitunter  sogar  in  den  einzelnen  Landestheilen
  eines  und  desselben  Staates  verschiedene  finanzielle  Einrichtungen
bestehen.  —  Unter  diesen  Verhältnissen  erschien  es  geeignet,  in  allen
Staaten  möglichst  sowol  die  Brutto-  als  die  Nettosummen  zu  ermitteln. ­
  Man  muss  vor  Allem  die  gesammte,  also  die  Roheinnahme
kennen.  Sie  bezeichnet  den  vollen  Umfang  der  Beträge,  welche  in  die
Staascassen  fliessen.  —  Indessen  wäre  es  fehlerhaft,  sodann  ohne  weitere
Unterscheidung  hievon  die  Auslagen  für  Verwaltung  der  Staatsanstalten
und  Erhebung  der  Steuern  abzuziehen.  In  der  Regel  entspricht  es  unzweifelhaft ­
  dem  öffentlichen  Interesse,  dass  zu  den  mittelbaren  oder  unmittelbaren ­
  Lasten  nicht  auch  noch  viele  Erhebungskosten  kommen.
Allein  diese  Regel  erleidet  wesentliche  Ausnahmen.  Bei  Verwaltung  von
Domänen  müssen  die  Ausgaben  weit  grösser  sein,  als  bei  einer  blossen
Steuererhebung  ;  ähnlich  bei  den  heillosen  Imtterien,  wo  man  den  Spielern ­
  doch  Einiges  in  Form  von  Gewinnsten  wieder  zufiiessen  lassen  muss.
Bei  manchen  Staatsanstalten  (z.  B.  Post,  Eisenbahnen,  Telegraphen)  ist
es  sogar  höchst  verdienstlich,  wenn  die  Verwaltung  das  volkswirthschaftliche
  und  nicht  das  fiscalische  Interesse  als  massgebend  betrachtet.  Wir
gelangen  demnach  dahin  :  dass  die  Kosten  der  eigentlichen  Bewirthschaftung
  der  Domänen  und  des  eigentlichen  Betriebs  der  Staatsanstalten  (sehr
verschieden  von  der  Landesverwaltung  oder  auch  von  der  blossen  Erhebung ­
  der  Auflagen)  an  der  Bruttosumme  abzuziehen  sind.  Indem
wir  nachfolgende  Aufstellung  versuchen,  finden  wir  uns  indess  vielfach
auf  ziemlich  unsichere  Schätzungen  hingewiesen  ;  häufig  mussten  ältere
Detailangaben  aushelfen.  Um  so  weniger  kann  von  einer  absoluten  Richtigkeit ­
  die  Rede  sein,  als  das  Nachstehende  überhaupt  der  erste  Versuch
einer  derartigen  Ausscheidung  ist.  Hiebei  drängt  sich  die  Bemerkung
auf,  wie  viel  in  Deutschland  erspart  werden  könnte  durch  eine  einfache,
kaufmännische  Cassaverwaltung,  im  Gegensätze  zu  der  fast  allgemein
angenommenen  bureaukratischen  Einrichtung.  Das  Beispiel  Englands,
durch  ein  blosses  Ilandelsinstitut,  die  Bank,  den  grössten  Theil  der  dortigen ­
  so  colossalen  Cassageschäfte  (billig  und  zweckmässig)  zu  führen
(siehe  S.  12),  mag  als  Fingerzeig  dienen.  Auch  Hesse  es  sich  auf  diese
Weise  am  besten  vermeiden,  dass  enorme  Summen—viele  Millionen  —
            
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