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Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anni. 2.
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1,nï> fs" r x^!r n J ôêşchuffte. L,a die Ergebnisse des Lehingrubenbetriebes stets
wirthschastlich ihn treffen, er also immer derjenige bleibt, der die gewerbliche
Anlage ausnutzt, so bleibt er auch unter allen Umständen Unternehmer der
ScWgrube in, e,:,nc beë §. 9 86f. 2 beë U.3.0., gieicbniei ob bie Arbeiter,
bic in der Grube beschäftigt sind, von ihm direkt oder mittelbar durch die
sch ästig t waren diesem den Charakter als Betriebsnnternehmcr auch hinsichtlich
der Lehmschachtarbeiter zu geben. Denn der Unternehmerbeariff ist
n'cht durchaus von den Lohnverhältnissen, von der Beziehung
gin,f4en %rbeii8eBern unb BrbeüneSmcrn obbängiq. gür bie
Entschadigungspflicht der Berufsgenossenschaften kommt es nicht
daraus an bei welchem Arbeitgeber Jemand unmittelbar in
Diensten steht wenn er einen Unfall erleidet, vielmehr bei welchem Betriebe
er verunglückt ist. Grundsätzlich hat diejenige Berufsgenossenschaft, welcher der
Unternehmer des letzteren als solcher angehört, die Entschädigung für die
Folgen des Unsalls zu gewahren."
Ebenso ist z. B. die Sache von dem Reichs-Versicherungsamte bebandelt,
al., ein Bäckermeister aus Grund eines mit einem Zimmermeister abgeschlossenen
3. erti ages diesem sem fuhrwerk wöchentlich an einem oder mehreren Tagen
zu stellen hatte und an einem dieser Tage der Fuhrknecht verunglückte. Der
wahrend der Zimmermeister als Unternehmer des Betriebes aalt in
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ber Rek.Entsch. vom 13. Juni 1887 Nr. <177 (A. N. f. U.V. 1887 S 201) 2
der Bauherr einen Schmiedegesellen, der bei ihm in seinem Gewerbebetriebe
in festem Lohnverhaltnisse stand und dessen Arbeitgeber er mithin war, dem
?à^^ņ^lster, der ein Gebäude für den Ersteren zu richten hatte, überließ.
B ^ oõab das ckrbeltgeberverhaltniß als beeinflußt angesehen wurde, nahm
das Reichs-Bersicherungsamt doch an, daß der Unfall, der dem Schmiede-
gesellen zugestoßen war, in demjenigen Betriebe erfolgt sei, dessen Unter
nehmer der Zimmermeister war.
o- rr % den vorbezeichneten wie in den zahlreichen gleichartig behandelten
Fallen liegen die aus der Jnvaliditäts- und Altersversicherung entspringenden
Obliegenheiten des Arbeitgebers nicht dem Unternehmer ob; beide
Eigenschaften treffen eben nicht in derselben Person zusammen. Bergl. ferner
iirinia V111 o 269.
m , *• Eine Ausnahme von der Regel des §. 19 des I. u. A.P.G., daß der
Arbeitgeber die Halste der Versicherungsbeiträge zu leisten hat, ergiebt sich
r ' ^, in Verbindung mit den Bundesrathsvorschriftcn vom
»o^^înber 1890, betr. die Einziehung der von den Rhedern für die Jnva-
liditats- und Altersversicherung der Seeleute zu entrichtenden Beiträge, wonach
für angemusterte Seeleute die Beiträge vom Rheder zu entrichten sind.
§. 136 Abs. 2 lautet: „Durch den Bundesrath können über die Ein
ziehung der von den Rhedern für Seeleute zu entrichtenden Beiträge von den
Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Bestimmungen getroffen werden."
Der Begriff „Rheder" wird im Jnvaliditäts- und Altersversichernngs-
gesctz nicht erläutert. Art. 450 des Handelsgesetzbuches bezeichnet den Rheder
als den „Eigenthümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden