Object: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anni. 2. 
erforber#e personal auf anbete 9Beifc alß bi# 6eI6fiannai)me 
1,nï> fs" r x^!r n J ôêşchuffte. L,a die Ergebnisse des Lehingrubenbetriebes stets 
wirthschastlich ihn treffen, er also immer derjenige bleibt, der die gewerbliche 
Anlage ausnutzt, so bleibt er auch unter allen Umständen Unternehmer der 
ScWgrube in, e,:,nc beë §. 9 86f. 2 beë U.3.0., gieicbniei ob bie Arbeiter, 
bic in der Grube beschäftigt sind, von ihm direkt oder mittelbar durch die 
sch ästig t waren diesem den Charakter als Betriebsnnternehmcr auch hinsichtlich 
der Lehmschachtarbeiter zu geben. Denn der Unternehmerbeariff ist 
n'cht durchaus von den Lohnverhältnissen, von der Beziehung 
gin,f4en %rbeii8eBern unb BrbeüneSmcrn obbängiq. gür bie 
Entschadigungspflicht der Berufsgenossenschaften kommt es nicht 
daraus an bei welchem Arbeitgeber Jemand unmittelbar in 
Diensten steht wenn er einen Unfall erleidet, vielmehr bei welchem Betriebe 
er verunglückt ist. Grundsätzlich hat diejenige Berufsgenossenschaft, welcher der 
Unternehmer des letzteren als solcher angehört, die Entschädigung für die 
Folgen des Unsalls zu gewahren." 
Ebenso ist z. B. die Sache von dem Reichs-Versicherungsamte bebandelt, 
al., ein Bäckermeister aus Grund eines mit einem Zimmermeister abgeschlossenen 
3. erti ages diesem sem fuhrwerk wöchentlich an einem oder mehreren Tagen 
zu stellen hatte und an einem dieser Tage der Fuhrknecht verunglückte. Der 
wahrend der Zimmermeister als Unternehmer des Betriebes aalt in 
ssL lMB U Ä a 598 n -a. ( ».Tu l |: »fttt Ñ 
ber Rek.Entsch. vom 13. Juni 1887 Nr. <177 (A. N. f. U.V. 1887 S 201) 2 
der Bauherr einen Schmiedegesellen, der bei ihm in seinem Gewerbebetriebe 
in festem Lohnverhaltnisse stand und dessen Arbeitgeber er mithin war, dem 
?à^^ņ^lster, der ein Gebäude für den Ersteren zu richten hatte, überließ. 
B ^ oõab das ckrbeltgeberverhaltniß als beeinflußt angesehen wurde, nahm 
das Reichs-Bersicherungsamt doch an, daß der Unfall, der dem Schmiede- 
gesellen zugestoßen war, in demjenigen Betriebe erfolgt sei, dessen Unter 
nehmer der Zimmermeister war. 
o- rr % den vorbezeichneten wie in den zahlreichen gleichartig behandelten 
Fallen liegen die aus der Jnvaliditäts- und Altersversicherung entspringenden 
Obliegenheiten des Arbeitgebers nicht dem Unternehmer ob; beide 
Eigenschaften treffen eben nicht in derselben Person zusammen. Bergl. ferner 
iirinia V111 o 269. 
m , *• Eine Ausnahme von der Regel des §. 19 des I. u. A.P.G., daß der 
Arbeitgeber die Halste der Versicherungsbeiträge zu leisten hat, ergiebt sich 
r ' ^, in Verbindung mit den Bundesrathsvorschriftcn vom 
»o^^înber 1890, betr. die Einziehung der von den Rhedern für die Jnva- 
liditats- und Altersversicherung der Seeleute zu entrichtenden Beiträge, wonach 
für angemusterte Seeleute die Beiträge vom Rheder zu entrichten sind. 
§. 136 Abs. 2 lautet: „Durch den Bundesrath können über die Ein 
ziehung der von den Rhedern für Seeleute zu entrichtenden Beiträge von den 
Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Bestimmungen getroffen werden." 
Der Begriff „Rheder" wird im Jnvaliditäts- und Altersversichernngs- 
gesctz nicht erläutert. Art. 450 des Handelsgesetzbuches bezeichnet den Rheder 
als den „Eigenthümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden
	        
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