DEüTSCHTANI). — Schleswig-Holstein und Lauenburg (Finanzen). 281
Kämpfen im Frieden die Anerkennung dieses Besitzes. 1460 nach Aus
sterben des Holsteinischen ürafenhauses ward der Schwestersohn des
atzten Grafen, König Christian I. von Dänemark, durch Wahl der ver
einigten Stände, »nicht als ein König von Dänemark«, zum Landesherrn
auch von Schleswig-Holstein bemfen. Demnächst Theilung unter meh-
^len Landesherrn aus dem Oldenburgischen Stamme. 1721 gewaltsame
esetzung des fürstlichen Antheils von Schleswig und Vereinigung des-
ben mit dem königlichen Antheile. 177.1 Anerkennung dieses Actes
und gänzlicher \ erzieht der Gottorfischen Linie auf Schleswig, Aus-
ausch des grossfürstlichen Antheils von Holstein gegen Oldenburg und
eimenhorst. 1834 Einführung von Provinzialständen für Schleswig
Holstein. 1848 Erhebung der Herzogthümer gegen die in Folge
iner Revolution in Kopenhagen erstrebte Losreissung Schleswigs von
Holstein und Incorporirung des ersteren in Dänemark. Staatsgrundge
setz vom 15. Sept. 1848. 1850 Berliner Friede, der die Nichtincorpo-
«yung Schleswigs sichern soll. Mit König Friedrich VII. stirbt am
lu. Xovbr. 1863 der Mannsstamm der zur Thronfolge in Dänemark und
Zugleich auch in den Herzogthümern berufenen älteren königlichen Linie
Erstgeborne der jüngeren Linie, Herzog Friedrich VIII., er-
lärt durch Proclamation vom 16. Xovbr. 1863 die Regierung an treten
Wollen. Occupation Holsteins durch den deutschen Bund und Krieg
deutschen Grossmächte gegen Dänemark. Die Friedenspräliminarien
'OUI 1 August 1864 sprechen die Trennung der 3 Herzogthümer von
^or dänischen Monarchie aus.
Lauenburg kam bei dem Aussterben des sächsischen Herzogs-
äuses 1689 an Kur-Braunschweig, ward 1806 durch französische Trup-
pon occupirt, 1810 mit dem französischen Departement der Elbmündun
gen vereinigt, kam 1814 wieder an Hannover, das es am 29. Mai 1815
f^össtentheils an Preussen abtrat, von dem dieser Theil als eigenes
eutsel.es IL rzogthum und unter Erhaltung seiner besonderen Verfas-
8ung bereits unterm 4..Juni 1815 an König Friedrich VI. von Dänemark
erlassen wurde. In Folge dessen hat Lauenburg seine besonderen
öndstände behalten. Vertässungsgesetz vom 20. Decbr. 1853.
Finanzen. So lange die Landstände von Schleswig-Holstein in Wirk-
samkeit waren, besondere Finanzverwaltung mit ständischem Steuer-
(w'-i^oit factisch die Berufung der Landstände aufhörte
^io Vermischung der schleswig-holsteinischen Finanzen
^ on dänischen und die finanzielle Ausbeutung Schleswig - Holsteins
S hl" ^^oemark, insonderheit als durch die dänischen Kriege gegen
t usfj des vorigen und im Beginn des gegenwärtigen Jahrhunderts die
j i^^^*^^ohuId wuchs und 1813 der dänische Staatsbankerott eintrat. Seit
1 regelmässige Veröffentlichung von Budgets und Finanzrechnungen,
ach dem Budget pro 1 84 1 stellten sich die Einnahmen folgendergestalt :
1) Dänemark
Domäne-Einnahmen 171,lud Kbankthlr.
directe Steuern 3’155,UUd
indirecte Steuern 3’466,UU0
verschiedene Einnahmen 408,160
7’2d0,260 Kbankthlr.