Full text : Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

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GIIÜSSBRITANIEN.  —  Finanzen  (Einnahmen).

ward  1860  die  Qesammtsumme  des  besonderen  Aufwandes  im  ganzen
Reiche  auf  nahezu  18  Mill.  E  geschützt.
Haupteinnahmeposten  und  Steuern.  Vor  Allem  muss  der
geringe  Ertrag  der  Domänen  auffallen.  Nicht  einmal  ’/^  Proc.  des  Bedarfs ­
  wird  aus  dem  unmittelbaren  Staatseigentlnimc  gewonnen,  —  ein
Zeichen,  wie  in  der  frühem  Zeit  des  Absolutismus  das  Staatsvermögen
verschleudert  wurde.  Dass  Missverhältniss  tritt  um  so  greller  hervor,
wenn  man  dem  geringen  unmittelbaren  Staatsbesitze  (als  Activum)  die
enorme  Grösse  der  Staatsschuld  (Passivum)  gegenüberstellt.
Die  einzige  Staatsanstalt  (Regale)  ist  die  Post.  Sie  wird  weit
mehr  vom  volkswirthschaftlichen,  als  vom  fiscalischen  Gesichtspunkte  aus
behandelt.  Im  ganzen  Königreiche  gilt  der  gleiche  Portosatz  von  I  Penny
(etwa  10  Pfennige  Preuss.)  für  den  einfachen  Brief.  Bei  Einführung
dieses  Systems  an  der  Stelle  enorm  hoher  Portosätze  ergab  sich  anfangs
allerdings  ein  bedeutender  Ausfall  in  der  Einnahme.  Die  ungeheure
CorrespondenzVermehrung,  grösstentheils  Folge  des  wohlfeilen  Porto’s,
steigerte  den  Ertrag  zu  der  jetzigen  Höhe  ;  doch  gelangte  man  erst  nach
etwa  20  Jahren  zu  dem  gleichen  Reinerträge  wie  früher.  Ein  ansehnlicher ­
  1  heil  der  Kosten  wird  durch  die  Unterhaltung  der  transatlantischen ­
  Dampfschifffahrt  veranlasst.  Der  Reinertrag  der  Post  war  ;
1840  1845  1850  1855  1858  I860
£  447,005  753,000  820,000  Pl.37,210  1’330,3S5  P447,809
Rechnen  wir  die  vermischten  (zufälligen)  Einnahmen  hinweg,  so
kamen  im  J.  18"%4  von  dem  07’1  73,000  .t  betragenden  Brutto-Einkommen ­
  auf  die  indirecten  Auflagen  allein  (einschl.  Post)  54’5GO,000,
sonach  mehr  als  81  Proc.  der  Gesammtsumme  ;  auf  die  directen  Steuern
12  302,000  =  kaum  18%  Proc.,  auf  die  Domänen  305,000  =  nicht
einmal  %  Proc.  Als  die  Einkommensteuer  wieder  eingeführt  (1843),
dagegen  die  Kornzölle  abgeschafft  wurden  (1840),  schien  es,  als  ob  man
das  bisherige  System  einer  Deckung  der  Staalsbedürfnissc  fast  nur  durch
indirecte  Auflagen  verlassen,  und  dafür  die  Einkommensteuer  allmählig
zur  einzigen  Norm  der  Belastung  machen  wolle.  Allein  die  gewaltige
Steigerung  der  Bedürfnisse  Hess  dies  nicht  zu  ;  man  erhöhte  vielmehr
directe  und  indirecte  Steuern.
Die  Einkommensteuer  [Income-tax),  im  Jahre  1708  auf  Pitt’s
Antrag  als  Kriegssteuer  eingeführt,  erlosch  nach  Wiederherstellung  des
Friedens.  Ein  ansehnliches  Deficit  nöthigte,  unter  Sir  Rob.  Peel’s  Verwaltung, ­
  zu  deren  Wiedereinführen  (von  1843  an).  Das  Gesetz  ist  in
seiner  Normirung  ziemlich  roh.  Es  macht  in  der  Grösse  der  Besteuerung
keinen  Unterschied  zwischen  zufälligem  Einkommen,  rein  persönlichem
Erwerbe,  oder  einem  durch  festen  Besitz  gesicherten  Ertrage  ;  es  berührt
überdies  das  Capital  gar  nicht,  wenn  dasselbe  unproductiv,  etwa  in
Luxusgegenständen  angelegt  ist.  Nur  diejenigen  Einwohner  bleiben
steuerfrei,  deren  Gesammteinkommen  unter  100  i¿  (086  Thlr.)  beträgt;
(von  1852  bis  150  £);  sodann  geniessen  Einkommen  unter  200  X,  eine
Steuerbefreiung  für  00  £;  im  Uebrigen  ist  der  Satz  18"%,  gleichmässig
  6  Den.  —  Alle  Arten  des  Einkommens  sind  im  Gesetze  in  0  Classen
aufgeführt  :  Schedula  A  begreift  den  Ertrag  des  unbeweglichen  Eigen-
            
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