ABSCHNITT. IL.
UMFANG DER KRANKEN VERSICHERUNG.
Für den Krankheitsfall versicherungsbedürftig sind
alle wirtschaftlich Schwachen und namentlich die vom
Ertrage abhängiger Erwerbstätigkeit Lebenden.
Die Krankenversicherung weist in zahlreichen Staaten
die Tendenz auf, alle Arbeitnehmer zu umfassen. Indes
bestehen viele Einschränkungen des Grundsatzes der
allgemeinen Arbeitnehmerversicherung, worauf die inter-
nationale Behandlung der Frage Rücksicht zu nehmen
hat. Diese Einschränkungen können sich auf den Wirt-
schaftszweig, den Berufsstand und die persönlichen Ver-
hältnisse des Arbeitnehmers beziehen.
Gewerbe und Handel. — Fine Prüfung des Umfanges
der Krankenversicherung in Bezug auf die verschiedenen
Wirtschaftszweige ergibt, dass die Krankenversicherung
am festesten im Gewerbe und Handel verankert ist. Die
ersten Pflichtkassen sind Knappschaftskassen und Kassen
grosser Verkehrsunternehmungen. Erst später wird die
Versicherungspflicht auf alle Arbeitnehmer im Gewerbe
und Handel erstreckt. Nachstehend führen wir für
eine Anzahl von Staaten die Jahreszahlen der ersten
Gesetze an, womit die überwiegende Mehrheit der Arbeit-
nehmer im Gewerbe und Handel für krankenversiche-
rungspflichtig erklärt wurde :