Full text: Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

ABSCHNITT. IL. 
UMFANG DER KRANKEN VERSICHERUNG. 
Für den Krankheitsfall versicherungsbedürftig sind 
alle wirtschaftlich Schwachen und namentlich die vom 
Ertrage abhängiger Erwerbstätigkeit Lebenden. 
Die Krankenversicherung weist in zahlreichen Staaten 
die Tendenz auf, alle Arbeitnehmer zu umfassen. Indes 
bestehen viele Einschränkungen des Grundsatzes der 
allgemeinen Arbeitnehmerversicherung, worauf die inter- 
nationale Behandlung der Frage Rücksicht zu nehmen 
hat. Diese Einschränkungen können sich auf den Wirt- 
schaftszweig, den Berufsstand und die persönlichen Ver- 
hältnisse des Arbeitnehmers beziehen. 
Gewerbe und Handel. — Fine Prüfung des Umfanges 
der Krankenversicherung in Bezug auf die verschiedenen 
Wirtschaftszweige ergibt, dass die Krankenversicherung 
am festesten im Gewerbe und Handel verankert ist. Die 
ersten Pflichtkassen sind Knappschaftskassen und Kassen 
grosser Verkehrsunternehmungen. Erst später wird die 
Versicherungspflicht auf alle Arbeitnehmer im Gewerbe 
und Handel erstreckt. Nachstehend führen wir für 
eine Anzahl von Staaten die Jahreszahlen der ersten 
Gesetze an, womit die überwiegende Mehrheit der Arbeit- 
nehmer im Gewerbe und Handel für krankenversiche- 
rungspflichtig erklärt wurde :
	        
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