288 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
Ostsee-Kanals erfolgt; es sind die Grundsätze der Internationalisierung
des Suezkanals ohne die Neutralisierung einfach übertragen
worden.
Es wird allen mit Deutschland im Frieden befindlichen Nationen die
Freiheit und Gleichheit der Schiffahrt für Handels
und Kriegsschiffe im Kanal und seinen Zugängen gewährleistet (D Art. 380).
Die Angehörigen, das Eigentum und die Schiffe aller Mächte werden hin
sichtlich der Abgaben und Erleichterungen völlig gleichgestellt, unter
Ausschluß von Vorrechten Deutschlands oder einer meistbegünstigten
Nation. Der Verkehr von Personen und Schiffen darf nur durch Polizei-,
Zoll-, Sanitäts-, Aus- und Einwanderungsvorschriften und durch Ver
bote gegen die Ein- oder Ausfuhr von Gütern beschränkt sein. Diese Vor
schriften müssen angemessen und einheitlich sein; sie dürfen den Ver
kehr nicht unnötig behindern (D Art. 381). Es sind nur Abgaben zulässig,
um die Kosten der Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit oder der Ver
besserung in gerechter Weise zu decken oder um Ausgaben im Interesse
der Schiffahrt zu bestreiten. Die Erhebung muß unter Ausschluß der
Einzeluntersuchung der Ladungen, mit Ausnahme eines Betruges oder
einer Übertretung erfolgen (D Art. 382). Die Güter des Durchgangsverkehrs
können versiegelt oder unter Aufsicht von Zollbeamten gestellt werden;
es ist der Schiffsverkehr nur in den von Deutschland bezeichneten Häfen
zulässig (D Art. 383). Andere Abgaben sind ausgeschlossen (D Art. 384).
Die Kanalregulierung wird Deutschland auferlegt und ihm jede Arbeit
zur Behinderung der Schiffahrt untersagt (D Art. 385).
Die ursprünglich für den Fall des Verlangens einer beteiligten Macht
in Aussicht genommene internationale Kommission ist schließlich in Weg
fall gekommen; doch wird ein vom Völkerbund eingesetztes Gericht
für Vertragsverletzungen oder Auslegungsstreitigkeiten berufen. Deutsch
land wird verpflichtet, eine Lokalbehörde in Kiel zur Entscheidung von
Streitigkeiten in erster Instanz einzusetzen und nach Möglichkeit Klagen
abzustellen, die durch die konsularischen Vertreter einer beteiligten Macht
vorgebracht werden (D Art. 386).
e) Die einseitige Gleichheit und Meistbegünstigung im Eisenbahn-,
Fernschreib- und Fernsprechverkehr,
Für die Ordnung des Eisenbahnverkehrs kommen in erster
Linie die allgemeinen Bestimmungen über den Durchgangs
verkehr durch Deutschland und Österreich in Betracht (D Art. 321
bis 324, ö Art. 284—287), wovon bereits die Rede war.
Die besonderen Bestimmungen über internationale Trans
porte sichern dem Güterverkehr aus den Gebieten der AAM nach
Deutschland bzw. Österreich oder durch Deutschland bzw. Österreich
nach diesen Gebieten hinsichtlich der Gebühren (einschließlich aller Rück-