Object: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

288 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
Ostsee-Kanals erfolgt; es sind die Grundsätze der Internationalisierung 
des Suezkanals ohne die Neutralisierung einfach übertragen 
worden. 
Es wird allen mit Deutschland im Frieden befindlichen Nationen die 
Freiheit und Gleichheit der Schiffahrt für Handels 
und Kriegsschiffe im Kanal und seinen Zugängen gewährleistet (D Art. 380). 
Die Angehörigen, das Eigentum und die Schiffe aller Mächte werden hin 
sichtlich der Abgaben und Erleichterungen völlig gleichgestellt, unter 
Ausschluß von Vorrechten Deutschlands oder einer meistbegünstigten 
Nation. Der Verkehr von Personen und Schiffen darf nur durch Polizei-, 
Zoll-, Sanitäts-, Aus- und Einwanderungsvorschriften und durch Ver 
bote gegen die Ein- oder Ausfuhr von Gütern beschränkt sein. Diese Vor 
schriften müssen angemessen und einheitlich sein; sie dürfen den Ver 
kehr nicht unnötig behindern (D Art. 381). Es sind nur Abgaben zulässig, 
um die Kosten der Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit oder der Ver 
besserung in gerechter Weise zu decken oder um Ausgaben im Interesse 
der Schiffahrt zu bestreiten. Die Erhebung muß unter Ausschluß der 
Einzeluntersuchung der Ladungen, mit Ausnahme eines Betruges oder 
einer Übertretung erfolgen (D Art. 382). Die Güter des Durchgangsverkehrs 
können versiegelt oder unter Aufsicht von Zollbeamten gestellt werden; 
es ist der Schiffsverkehr nur in den von Deutschland bezeichneten Häfen 
zulässig (D Art. 383). Andere Abgaben sind ausgeschlossen (D Art. 384). 
Die Kanalregulierung wird Deutschland auferlegt und ihm jede Arbeit 
zur Behinderung der Schiffahrt untersagt (D Art. 385). 
Die ursprünglich für den Fall des Verlangens einer beteiligten Macht 
in Aussicht genommene internationale Kommission ist schließlich in Weg 
fall gekommen; doch wird ein vom Völkerbund eingesetztes Gericht 
für Vertragsverletzungen oder Auslegungsstreitigkeiten berufen. Deutsch 
land wird verpflichtet, eine Lokalbehörde in Kiel zur Entscheidung von 
Streitigkeiten in erster Instanz einzusetzen und nach Möglichkeit Klagen 
abzustellen, die durch die konsularischen Vertreter einer beteiligten Macht 
vorgebracht werden (D Art. 386). 
e) Die einseitige Gleichheit und Meistbegünstigung im Eisenbahn-, 
Fernschreib- und Fernsprechverkehr, 
Für die Ordnung des Eisenbahnverkehrs kommen in erster 
Linie die allgemeinen Bestimmungen über den Durchgangs 
verkehr durch Deutschland und Österreich in Betracht (D Art. 321 
bis 324, ö Art. 284—287), wovon bereits die Rede war. 
Die besonderen Bestimmungen über internationale Trans 
porte sichern dem Güterverkehr aus den Gebieten der AAM nach 
Deutschland bzw. Österreich oder durch Deutschland bzw. Österreich 
nach diesen Gebieten hinsichtlich der Gebühren (einschließlich aller Rück-
	        
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