Object : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anin.  14.

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liditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  erlassenen  Anwei,ungen  behandelt  die
vom  badischen  Ministerium  des  Innern  unterm  10.  Dezember  1890  erlassene ­
  „Anleitung,  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungspflicht  der  von
den  Gemeinden  und  Kreisen  beschäftigten  Personen  betreffend,  die  Unlericheidling
  der  Personen,  die  von  den  Kommunalverbänden  außer  den  mit  Pennonsbercchligung
  angestellten  Beamten  beschäftigt  werden,  nach  ihrer  Zugehörigkeit
zum  Kreise  der  Persicherungspflichtigen.  S.  unter  Ziffer  7  a.  a.  O.  (Amtl.
Ausg.  f.  Baden  S.  135):
„Wegen  ihrer  wesentlich  mechanischen  Natur  sind  als  versichernngspflichtig
insbesondere  die  untergeordneten  Hilfeleistungen  bei  der  Besorgung  der  schreib-,
Rechnungs-,  Berwaltungs-  und  technischen  Geschäfte  zu  behandeln,  und  zwar
auch  dann,  wenn  die  Thätigkeit  zu  einem  kleineren  Theil  über  das  mechanische
Abschreiben  und  Kopiren  hinausgeht.  Es  sind  daher  die  mit  den  wesentlich
mechanischen  Arbeiten  des  Schreibens.  Abziehens,  Rechnens  betrauten  Gehilfen
der  Gemeinden  und  Kreise  zu  versichern.  Ferner  sind  wegen  der  wesentlich
mechanischen  und  körperlichen  Natur  ihrer  Dienstleistungen,  sei  es  als  Arbeiter,
sei  es  als  Gehilfen  oder  Dienstboten,  die  Feldhüter,  Waldhüter.  Wegewarte, ­
  Wiesenwarte,  Grabenmeister,  Farrenwärter,  Baumwarte,
Orts-,  Schul-,  Raths-,  Polizeidiener,  Gefängnißwärter,  Markthelfer, ­
  Holzmesser,  die  Wärter  und  Wärterinnen,  sowie  das  sonstige ­
  Dienstpersonal  in  Kranken-,  Pflege-,  Armen-,  Badeanstalten
u.  beigi,  zn  versichern,  sofern  nicht  ihre  Dienstleistungen  als  nur  vorübergehende
nach  den  bundesräthlichen  Bestimmungen  vom  27.  November  1890  (vergl.
S.  4)  von  der  Versicherungspflicht  ausgeschlossen  sind.
Wenn  die  dem  Kommunalverbande  zu  leistenden  Dienste  eine  über  die
Anwendung  bloß  mechanischer  und  körperlicher  Fertigkeiten  hinausreichende
Thätigkeit  und  größere  Selbstständigkeit  des  Urtheils  und  der  Entschließung ­
  erheischen,  so  ist  die  in  einem  solchen  Dienstverhältnisse  zum  Kommnnalverbande
  stehende  Person  nicht  als  versicherungspflichtiger  Gehilfe  zu
behandeln.  Es  sind  daher  namentlich  die  Bürgermeister,  Rathsschreiber,
Stadtraths-,  Kreissekretäre,  die  Gemeinde-,  Sparkassen-,  Krankenkassen-, ­
  Stiftungsrechner,  die  Kreiskassirer,  die  Grund-  und  Pfandbuchführer ­
  von  der  Versicherungspflicht  ausgeschlossen."
Für  Württemberg  gilt  nach  den  gleichartigen  Ausführungen  bei
Schicker  S.  343  Folgendes:
„Zu  den  unter  I.  genannten  (versicherungspflichtigen)  Personen  gehören
nicht  und  unterliegen  der  Versicherungspflicht  nach  dem  Reichsgesetze  vom
22.  Juni  1889  nicht  diejenigen  Beamten  der  Gemeinden,  deren  Funktionen  in
einer  im  Allgemeinen  selbstständigen  Ausübung  behördlicher,  regimineller,
polizeilicher  Zuständigkeit  und  vorzugsweise  in  geistiger  Thätigkeit  bestehen,
soweit  diese  Beamten  nicht  unter  die  Betriebsbeamten  fallen.  Hiernach  sind
insbesondere  nicht  versicherungspslichtig  die  O  r  t  s  v  o  r  st  e  h  er,  R  a  t  h  s  s  ch  r  ei  b  e  r,
Gemeindepfleger,  Stiftungspfleger,  Verwaltungsaktuare,  Guterbnchbcamten,
  Pfandhilfsbeamten,  Aichmeistcr,  Oberamtspfleger,
Armen-  und  Distriktsärzte,  Oberamtswundärzte,  Oberamtsthierärzte,
  Oberamtsbaumeister,  Landarmenpfleger,  die  Schullehrer,
d^^Pergb  auch  die  Ausführungen  über  die  Unterscheidung  zwischen  höherem
und  niederem  Bureandienste  in  Anm.  III  lb  S.  91  ff.
Eine  eigenartige  Stellung  nimmt  zu  der  ^rage  nach  der  Versicherungs-Pflicht
  der  im  Gemeindedienste  angestellten  Polizeidiener  (Schutzleute)  ein
Erlaß  des  Königlich  sächsischen  Ministeriums  des  Innern  vom
29.  Februar  1892  (Reger,  Entscheidungen  XII.  S.  307)  ein,  der  dahin  geht.
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die

Der  Versicherung  nach  dem  Rcichsgesetze  vom  22.  Juni  1889  unterliegen
Gemeindeangestellten,  wenn  sie  entweder  den  Gehilfen  oder  den  Betriebs-
            
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