Full text: Währung und Handel

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der Dinge zn begehen ; allein es bot sieb eben kein bequemeres 
Mittel der Abhilfe gegen die nun einmal bestehenden TTebel- 
stände der einheitlichen Silberwährung, üeberdies waren die 
Gefahren und Nacbtheile der Doppelwährung im Alterthum 
bis in das späte Mittelalter, wo der Verkehr im Allgemeinen 
auf so überaus niederer Stufe stand, die ]\rünzverhältnisse dgr 
einzelnen Länder isolirt waren, die moderne Arbitrage gar 
nicht existirte, minder gross als gegenwärtig. Nichtsdesto 
weniger haben die alten Gesetzgeber die von ihnen angenom 
mene Werthrelation niemals als etwas für alle Zeiten unabän 
derlich Feststehendes betrachtet; sie veränderten dieselbe, wenn 
sich die lyfarktverhältnisse änderten, was in der That, wie- 
im l.^Capitel nachgewiesen wurde, im Verlaufe der Jahrhun 
derte und Jahrtausende sehr häufig geschah. Ja die Doppel 
währung wurde sogar in der Hegel derart aufgefasst, dass 
dem Wesen nach blos das eine der l\rünzmetalle, u. z. das 
Silber, der eigentliche Werthmesser war und derMünzfuss der 
Goldstücke durch Neuausprägung und Neutarifirung verändert 
wurde, wenn sich der Marktwerth wesentlich verschoben hatte. 
Die Doppelwährung, wie sie beisj)ielsweise in der zweiten 
Hälfte des Mittelalters in England bestand, war eigentlich 
eine Silberwährung, verbunden mit der gesetzlichen Ver 
pflichtung, (xold zum Marktwerthe an Zablungsstatt anzu 
nehmen. 
Auch den französischen Gesetzgebern. als sie vor nun 
mehr drei Vierteljahrbänderten an die Aenderung der bis dabin 
ausschliesslich auf Silber basirten Währung Frankreichs 
gingen, schwebte ursprünglich der Plan einer derartigen Anpas 
sung des Doppelwäbrungssystems an die reellen ]\larktver- 
hältnisse vor. Die Wertheinbeit sollte der Silberfranc sein, 
und Gewicht oder Werth der Goldstücke sollte je nach den 
Schwankungen der ^larktverhältnisse wechseln. Wäre dieser 
Gedanke vollständig zur Durchführutig gelangt, so wäre damit 
für Frankreich derselbe Zustand des (Geldwesens geschaffen 
worden, wie er etwa in Oesterreich vorhanden wäre, wenn 
hier die Duc a ten oder goldenen Zwanzig-Francsstücke zu einem 
vom (Gesetzgeber von Fall zu Fall festzusetzenden Cassencourse 
als gesetzliches Solutionsmittel gelten würden. 
Im französischen (Gesetze vom Jahre 1803 wurde jedoch
	        
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