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der Dinge zn begehen ; allein es bot sieb eben kein bequemeres
Mittel der Abhilfe gegen die nun einmal bestehenden TTebel-
stände der einheitlichen Silberwährung, üeberdies waren die
Gefahren und Nacbtheile der Doppelwährung im Alterthum
bis in das späte Mittelalter, wo der Verkehr im Allgemeinen
auf so überaus niederer Stufe stand, die ]\rünzverhältnisse dgr
einzelnen Länder isolirt waren, die moderne Arbitrage gar
nicht existirte, minder gross als gegenwärtig. Nichtsdesto
weniger haben die alten Gesetzgeber die von ihnen angenom
mene Werthrelation niemals als etwas für alle Zeiten unabän
derlich Feststehendes betrachtet; sie veränderten dieselbe, wenn
sich die lyfarktverhältnisse änderten, was in der That, wie-
im l.^Capitel nachgewiesen wurde, im Verlaufe der Jahrhun
derte und Jahrtausende sehr häufig geschah. Ja die Doppel
währung wurde sogar in der Hegel derart aufgefasst, dass
dem Wesen nach blos das eine der l\rünzmetalle, u. z. das
Silber, der eigentliche Werthmesser war und derMünzfuss der
Goldstücke durch Neuausprägung und Neutarifirung verändert
wurde, wenn sich der Marktwerth wesentlich verschoben hatte.
Die Doppelwährung, wie sie beisj)ielsweise in der zweiten
Hälfte des Mittelalters in England bestand, war eigentlich
eine Silberwährung, verbunden mit der gesetzlichen Ver
pflichtung, (xold zum Marktwerthe an Zablungsstatt anzu
nehmen.
Auch den französischen Gesetzgebern. als sie vor nun
mehr drei Vierteljahrbänderten an die Aenderung der bis dabin
ausschliesslich auf Silber basirten Währung Frankreichs
gingen, schwebte ursprünglich der Plan einer derartigen Anpas
sung des Doppelwäbrungssystems an die reellen ]\larktver-
hältnisse vor. Die Wertheinbeit sollte der Silberfranc sein,
und Gewicht oder Werth der Goldstücke sollte je nach den
Schwankungen der ^larktverhältnisse wechseln. Wäre dieser
Gedanke vollständig zur Durchführutig gelangt, so wäre damit
für Frankreich derselbe Zustand des (Geldwesens geschaffen
worden, wie er etwa in Oesterreich vorhanden wäre, wenn
hier die Duc a ten oder goldenen Zwanzig-Francsstücke zu einem
vom (Gesetzgeber von Fall zu Fall festzusetzenden Cassencourse
als gesetzliches Solutionsmittel gelten würden.
Im französischen (Gesetze vom Jahre 1803 wurde jedoch