Metadata : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

RUSSLAND

Inhalt  im  einzelnen

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I.  Proteste  für  Wechsel,  für  welche  der  Termin  nach  dem  17./30.  Juli  1914
abgelaufen  ist,  sollen  auch  nach  Ablauf  des  Termins,  der  in  den  §§  6,  7  ff
sowie  unter  III  ff  des  Wechselgesetzes  bestimmt  ist,  ausgeführt  werden,  wobei
die  protestierten  Wechsel  ihr  Wechselrecht  bewahren  sollen  sowohl  gegenüber
den  Wechselausstellern  als  den  Akzeptanten  und  den  Indossanten  sowie  allen
anderen  Personen,  auf  welche  der  Wechsel  Bezug  hat.
II.  Das  im  §  I  Abt.  50  des  Wechselgesetzes  bestimmte  Prozent  wird
während  der  Zeit,  während  Punkt  1  dieser  Verordnung  Gültigkeit  hat,  berechnet,
aber  nicht  vom  Protesttage,  sondern  vom  Verfalltage  des  Wechsels,  solange  die
Verordnung  besteht.  Die  im  §  3  Abt.  50  des  Wechselgesetzes  bestimmten
Gebühren  werden  während  dieser  Zeit  nicht  erhoben.
III.  Der  Termin,  an  dem  es  möglich  ist,  die  Verordnung  aufzuheben,
wird  seinerzeit  dem  Kaiserlichen  Senate  zur  Bekanntmachung  mitgeteilt  werden.

I.  Auf  Grund  des  Kriegszustandes  befehlen  wir,  für  eine  Zeit  von
2  Monaten  vom  heutigen  Tage  an  gerechnet  Wechselproteste  und  Forderungen ­
  für  Wechselschulden  aufzuschieben,  die  vor  dem  17.  Juli  1914
akzeptiert  sind  und  deren  Termine  nach  dem  genannten  Datum  ablaufen
und  die  zahlbar  sind  in  den  Gouvernements:  Warschau,  Kalisch,  Kielce,  Lomscha,
Ljublin,  Petrokow,  Plotzk,  Radom,  Suwalki,  Siedlze,  Kiew,  Wolhynien,
Tschernigow,  Mogilew,  Cholm,  Cherson,  Taurien,  Bessarabien,  Podolks,  Wilna,
Kowna,  Grodna,  Minsk,  St.  Petersburg,  Pskow,  Nowgorod,  Witebsk,  Livland,
Estland,  Kurland  und  Olonetz.
II.  Der  Finanzminister  ist  berechtigt,  die  in  Punkt  I  erwähnte  Bestimmung,
betreffend  die  nachsichtige  Anwendung  der  allgemeinen  Ordnung  über  Proteste
und  Wechselforderungen  vom  17.  Juli  d.  J.,  je  nach  Bedarf  auch  auf  andere
Teile  des  Reiches  während  derselben  Zweimonatsperiode  auszudehnen.

In  Ergänzung  zu  Unseren  Erlassen  an  den  Finanzminister  vom  20.  Juli
(a.  St.),  betreffend  Erteilung  des  Rechtes,  die  Wechselproteste  bis  zum  Schlüsse
der  kriegerischen  Ereignisse  aufzuschieben,  und  vom  25.  Juli  (a.  St.),  betreffend
die  zeitweilige  Einstellung  von  Wechselprotesten  und  gerichtlichen  Verfolgungen
auf  Grund  von  Wechseln,  befehlen  Wir  Allergnädigst:
1.  Für  Wechsel,  die  vor  dem  17.  Juli  1914,  mit  den  Fristen  vom
26.  August  bis  25.  September  d.  J.  einschließlich,  ausgestellt  waren,  deren
Ausgabe-  oder  Zahlungsorte  sich  befinden  in  den  Gouvernements  Waischau,
Kalisch,  Kielce,  Lomsha,  Ljublin,  Petrikau,  Plozk,  Radom,  Ssuwalki,  Ssedlez,
Kiew,  Wolhynien,  Tschernigow,  Mohilew,  Cholm,  Chersson,  Taurien,  Bessarabien, ­
  Podolien,  Wilna,  Kowno,  Grodno,  Minsk,  Petrograd,  Pskow,  Nowgorod,
Witebsk,  Livland,  Estland,  Kurland  und  Olonezk  -  werden  die  Proteste  und
die  Ergreifung  der  Maßnahmen  zur  Einlösung  für  einen  Monat,  gerechnet  vom
Tage  des  Ablaufs  der  Frist  eines  jeden  solchen  Wechsels,  eingestellt.
            
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