Full text: Währung und Handel

gegangen. Solange nun die Verschiedenheit des Währiings- 
metalles zwischen Oesterreich und Deutschland (das hier als 
Repräsentant aller Glänhiger Oesterreichs gelten mag) besteht, 
d. h. solange Oesterreich auf der Silberwährnng verharrt, 
ergehen sich ans den internatioiuilen Contractverhältnissen die 
fwlgenden Resultate : Bei den alten Contmcten fallen die || 
Verluste ans der Währnngsverschiedenheit den Gläubigern zur j| 
Last, welche den Verlust vom Capitalwerthe ihrer Forderung 
ahschreihen. Ein Vorgmil aber erwächst daraus für den 
Schuldner nicht; denn hier gilt dasselbe, was im vorigen 
Capïïéî überHen Einfluss jeder Werth Veränderung des Münz- 
metalles für die binnenländischen Zahlungsverhältnisse aus 
einandergesetzt wurde. Der österreichische Staat z. B., der 
wichtigste Schuldner im Verkehre mit dem Aúllan de, hat 
allerdings mit entwerthetem Metalle zu zahlen, aber er erhält 
auch Zahlungen in demselben entwertheten Metalle und seine 
liage gestaltete sich nicht anders, als wenn er gleichzeitig mit , 
Deutschlaiid zur old Währung übergangen wäre, nunmehr | 
in Gold zu zahlen hätte, dafür aber auch seine Steuern in ^ 
(fold einnehmen würde. Für den Privatschuldner gilt ganz i 
dasselbe. Der Hypothekenschuldner z. B. hat seine Zinsen 
allerdings im geringer werthigen (fehle zu zahlen, aber er hat 
selbst eine dem entsprechende Werthverminderung des empfan 
genen Capitales erfahren, oder aber — was für die (fesamm'theit 
das Nämliche ist — diese Werthverminderung ganz oder theil- 
weise auf die Schulteren eines Dritten überwälzt. Falls er 
wirklich gewonnen haben sollte, wird sich allemal ein Inländer 
finden müssen, dessen Verlust seinem Gewinne genau entspricht, 
so dass also die österreichische Volkswirthschaft, wenn man 
sie in ihrer (fcsammtheit aufiässt, aus dem Verluste ihrer 
auswärtigen (fläubiger keinen Gewinn ziehen kann. Der Vor 
theil bei den im Auslande contrahirteii alten Schulden wird 
lediglich darin bestehen, dass hier der Verlustüberschuss, der 
sich bei der \\ erthminderung des ^lünzmetalles nothwendiger 
Wei.se ergibt, keinen inländischeu, sondern einen ausländischen 
(fläubiger trifft. 
Ihd neuen Contracten aber wird sich die Sache umgekehrt 
verhalten. Während nämlich bei inländischen Contracten im 
Falle einer neuerlichen Werthminderung des Münzmetalles die
	        
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