gegangen. Solange nun die Verschiedenheit des Währiings-
metalles zwischen Oesterreich und Deutschland (das hier als
Repräsentant aller Glänhiger Oesterreichs gelten mag) besteht,
d. h. solange Oesterreich auf der Silberwährnng verharrt,
ergehen sich ans den internatioiuilen Contractverhältnissen die
fwlgenden Resultate : Bei den alten Contmcten fallen die ||
Verluste ans der Währnngsverschiedenheit den Gläubigern zur j|
Last, welche den Verlust vom Capitalwerthe ihrer Forderung
ahschreihen. Ein Vorgmil aber erwächst daraus für den
Schuldner nicht; denn hier gilt dasselbe, was im vorigen
Capïïéî überHen Einfluss jeder Werth Veränderung des Münz-
metalles für die binnenländischen Zahlungsverhältnisse aus
einandergesetzt wurde. Der österreichische Staat z. B., der
wichtigste Schuldner im Verkehre mit dem Aúllan de, hat
allerdings mit entwerthetem Metalle zu zahlen, aber er erhält
auch Zahlungen in demselben entwertheten Metalle und seine
liage gestaltete sich nicht anders, als wenn er gleichzeitig mit ,
Deutschlaiid zur old Währung übergangen wäre, nunmehr |
in Gold zu zahlen hätte, dafür aber auch seine Steuern in ^
(fold einnehmen würde. Für den Privatschuldner gilt ganz i
dasselbe. Der Hypothekenschuldner z. B. hat seine Zinsen
allerdings im geringer werthigen (fehle zu zahlen, aber er hat
selbst eine dem entsprechende Werthverminderung des empfan
genen Capitales erfahren, oder aber — was für die (fesamm'theit
das Nämliche ist — diese Werthverminderung ganz oder theil-
weise auf die Schulteren eines Dritten überwälzt. Falls er
wirklich gewonnen haben sollte, wird sich allemal ein Inländer
finden müssen, dessen Verlust seinem Gewinne genau entspricht,
so dass also die österreichische Volkswirthschaft, wenn man
sie in ihrer (fcsammtheit aufiässt, aus dem Verluste ihrer
auswärtigen (fläubiger keinen Gewinn ziehen kann. Der Vor
theil bei den im Auslande contrahirteii alten Schulden wird
lediglich darin bestehen, dass hier der Verlustüberschuss, der
sich bei der \\ erthminderung des ^lünzmetalles nothwendiger
Wei.se ergibt, keinen inländischeu, sondern einen ausländischen
(fläubiger trifft.
Ihd neuen Contracten aber wird sich die Sache umgekehrt
verhalten. Während nämlich bei inländischen Contracten im
Falle einer neuerlichen Werthminderung des Münzmetalles die