Full text : Währung und Handel

gegangen.  Solange  nun  die  Verschiedenheit  des  Währiingsmetalles
  zwischen  Oesterreich  und  Deutschland  (das  hier  als
Repräsentant  aller  Glänhiger  Oesterreichs  gelten  mag)  besteht,
d.  h.  solange  Oesterreich  auf  der  Silberwährnng  verharrt,
ergehen  sich  ans  den  internatioiuilen  Contractverhältnissen  die
fwlgenden  Resultate  :  Bei  den  alten  Contmcten  fallen  die  ||
Verluste  ans  der  Währnngsverschiedenheit  den  Gläubigern  zur  j|
Last,  welche  den  Verlust  vom  Capitalwerthe  ihrer  Forderung
ahschreihen.  Ein  Vorgmil  aber  erwächst  daraus  für  den
Schuldner  nicht;  denn  hier  gilt  dasselbe,  was  im  vorigen
Capïïéî  überHen  Einfluss  jeder  Werth  Veränderung  des  Münzmetalles
  für  die  binnenländischen  Zahlungsverhältnisse  auseinandergesetzt ­
  wurde.  Der  österreichische  Staat  z.  B.,  der
wichtigste  Schuldner  im  Verkehre  mit  dem  Aúllan  de,  hat
allerdings  mit  entwerthetem  Metalle  zu  zahlen,  aber  er  erhält
auch  Zahlungen  in  demselben  entwertheten  Metalle  und  seine
liage  gestaltete  sich  nicht  anders,  als  wenn  er  gleichzeitig  mit  ,
Deutschlaiid  zur  old  Währung  übergangen  wäre,  nunmehr  |
in  Gold  zu  zahlen  hätte,  dafür  aber  auch  seine  Steuern  in  ^
(fold  einnehmen  würde.  Für  den  Privatschuldner  gilt  ganz  i
dasselbe.  Der  Hypothekenschuldner  z.  B.  hat  seine  Zinsen
allerdings  im  geringer  werthigen  (fehle  zu  zahlen,  aber  er  hat
selbst  eine  dem  entsprechende  Werthverminderung  des  empfangenen ­
  Capitales  erfahren,  oder  aber  —  was  für  die  (fesamm'theit
das  Nämliche  ist  —  diese  Werthverminderung  ganz  oder  theilweise
  auf  die  Schulteren  eines  Dritten  überwälzt.  Falls  er
wirklich  gewonnen  haben  sollte,  wird  sich  allemal  ein  Inländer
finden  müssen,  dessen  Verlust  seinem  Gewinne  genau  entspricht,
so  dass  also  die  österreichische  Volkswirthschaft,  wenn  man
sie  in  ihrer  (fcsammtheit  aufiässt,  aus  dem  Verluste  ihrer
auswärtigen  (fläubiger  keinen  Gewinn  ziehen  kann.  Der  Vortheil ­
  bei  den  im  Auslande  contrahirteii  alten  Schulden  wird
lediglich  darin  bestehen,  dass  hier  der  Verlustüberschuss,  der
sich  bei  der  \\  erthminderung  des  ^lünzmetalles  nothwendiger
Wei.se  ergibt,  keinen  inländischeu,  sondern  einen  ausländischen
(fläubiger  trifft.
Ihd  neuen  Contracten  aber  wird  sich  die  Sache  umgekehrt
verhalten.  Während  nämlich  bei  inländischen  Contracten  im
Falle  einer  neuerlichen  Werthminderung  des  Münzmetalles  die
            
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