Full text : Währung und Handel

329

seinen  Worten  wieder  auf  die  leidige  lateinische  Werthrelation
kommen  konnte,  erscheint  ganz  und  gar  unbegreidich.  Offenbar
hat  der  unrichtige  Sprachgebrauch,  von  einem  Paristande  zwischen ­
  (Told  und  Silber  und  von  einem  Silberagio  zu  sprechen.
Vielen  vollständig  die  richtige  Auffassung  getrübt  ;  einen
Paristand  und  ein  Agio  können  (íold  und  Silber  nur  in  den
Doppelwährungsländerii  haben;  überall  sonst  haben  sie  nur
einen  Preis,  u.  z.  hat  diesen  immer  nur  jenes  Münzinetall.
welches  nicht  die  Währung  des  Landes  bildet.  Den  Silberpreis ­
  von  rund  (JOVs  Pences  per  Unce  als  Pari  zu  bezeichnen,
ist  in  den  Ländern  mit  einheitlichem  Münzmetall  gerade  so
richtig,  als  wenn  man  beispielsweise  den  Weizenpreis  von  5  11.
per  Metzen  für  Pari  ansehen  und  bei  einem  Preise  von  0  11.
von  einem  zwanzigpercentigen  Weizenagio  sprechen  wollte,
ln  der  That  ist  auch  die  Absicht  des  österreichischen  Gesetzgebers
im  988  genau  die  nämliche,  wie  bei  allen  anderen  vertretbaren
Leistungen.  Den  Fall  einer  Aenderung  des  IMünzmetalls  hat
der  Paragraph  direct  nicht  im  Auge;  er  bezieht  sich  zunächst
auf  eine  Aenderung  des  Miinzfusses  für  dasselbe  ^lünzmetall
ln  diesem  Falle,  so  verlangt  der  Gesetzgeber,  soll  untersucht
werden,  wie  viel  die  gegebene,  d.  h.  die  vom  Gläubiger  dem
Schuldner  gegebene  ]\iünzsorte  zur  Zeit,  als  sie  gegeben  wurde,
werth  war,  d.  h.  also  v^e  viel  sie  Feinsilber  enthielt,  und  im
Verhältnisse  zu  diesem  inneren  Werthe  sollen  neue  Münzen
gezahlt  und  empfangen  werden.  Dem  Sinne  dieser  Bestimmung
entsprechend,  mussten,  als  Oesterreich  vom  Conventionsmünzfusse
  zum  4Õ-G  uldenfiisse  überging,  d.  h.  als  der  Gulden  um
Õ  Percent  leichter  ausgeprägt  wurde,  bei  Erfüllung  jedes  Contractes ­
  um  f)  Percent  mehr  Guldenstücke  gegeben  werden,  als
stipulirt  worden  waren.  Wendet  man  aber  diese  Bestimmung
auf  den  Fall  einer  Veränderung  des  Münzmetalls  an,
so  heisst  dieselbe  abermals  :  im  Verhältnisse  zu  dem  inneren
Werthe,  d.  h.  zum  Silbercpiantum,  welches  die  seinerzeit
vom  Gläubiger  dem  Schuldner  zugezählte  Münzsorte  werth
war,  also  im  vorliegenden  Falle  im  Verhältnisse  von
1  Pf.  Silber  für  je  45  bedungene  (julden,  ist  die  Zahlung
in  der  neuen  Glänze  zu  leisten.  Dies  Verhältniss  der  neuen
^lünze  zur  stipulirten  bezeichnet  aber  der  Gesetzgeber  hier
überhaupt  nicht.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.