Full text : Währung und Handel

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Werthrelation  zur  Zeit  des  AVährungswechsels  seine
wirkliche  Aufgabe  ist.
Jeder  Geldcontraot,  er  mag  auf  welches  ]\ietall  immer
gegründet  sein  ,  ist  Schwankungen  unterworfen.  AVer  sich  45  fl.
ö.  AV.  Silber  bedungen  hat,  wird  zwar  alle  Zeit,  so  lange
Silber  das  AVährungsmetall  ist,  1  Pf.  Silber  erhalten  müssen,
aber  er  weiss  durchaus  nicht,  ob  dieses  Pfund  Silber  dieselbe
Kaufkraft  behalten  wird,  die  es  zur  Zeit,  als  er  es  darlieh,
besessen.  Er  kann  also  zur  Zeit  der  Contractserfüllung  einen
Gewinn  oder  Verlust  erleiden  ,  der  zu  vermeiden  gewesen  wäre,
wenn  er,  statt  das  Pfund  Silber  darzuleihen,  dasselbe  anderweitig ­
  productiv  verwendet  hätte.  Das  Nämliche  gilt  für  den
')  Darin,  dass  in  den  Ländern  mit  einheitlicher  Währnnp,  wenn  dieselben ­
  ihr  WährnnpsmeWl  ändern,  bei  Feststellung  der  Werthrelation  auf
das  im  freien  Verkehre  geltende  Werthverhältniss  gegrift'en  werden  müsse,
und  dass  dieses  Werthverhältniss  erst  auf  Grund  sorgfältiger  Erhebungen
zu  suchen  sei,  sind  alle  Schriftsteller,  die  sich  mit  dieser  Frage  beschäftigen,
vollkommen  einig.  Auch  stimmen  sie  alle  darin  überein,  dass  es  nicht  die
Marktrdlation  zur  Zeit  des  Contractsabschliisses,  auch  nicht  die  Marktrelation
zur  Zeit  der  Zahlung,  sondern  eine  durchschnittliche  Marktrelation  sei,
was  gesucht  werden  müsse.  In  der  Begründung  aber  weichen  die  einzelnen ­
  Autoritäten  sehr  wesentlich  von  einander  ab.  L.  Goldschmidt  in  seinem
Handlmchc  des  Handelsrechtes  läs.st  sich  darüber  folgendermassen  aus;  „Hört
das  Silboi-geld  auf,  gesetzliches  Zahlungsmittel  zu  sein,  so  müssen  alle  in
Silber  bedungenen  Zahlungen  in  Gold  geschehen,  denn  der  Gläubiger  hat  ein
Recht  auf  Zahlung  in  der  Währung,  und  der  Schuldner  ist  befugt  wie  verptlichtc.t,
  in  der  Währung,  also  in  Gold  zu  zahlen;  die  Zahlung  in  Silhergeld
oder  in  Silberbarren  wäre  nicht  mehr  Zahlung  in  Währung.  Da  nun  für  Silber
zu  Gold  niemals  ein  Nenn  wert  h  bestand,  weder  zur  Zeit  der  Schuldbegründung
noch  zur  Zeit  der  Schuldbezahlung,  so  könnte  nur  der  (Jours  von  Silber  zu
Gold,  und  zwar,  sofern  die  Schuld,  wie  in  der  Regel,  in  Währung  oder  ohne
alle  Angabe  der  Münzsorte  ausgedrückt  ist,  zur  Zeit  der  Schuldentstehung
massgebend  sein.  Da  aber  dieser  Cours  ein  sehr  schwankender  ist,  so  würde
der  häutig  zufällige  Zeitpunkt  der  Schuldentstehung  über  die  Grösse  der  Schuld
entscheiden  und  so  eine  durchaus  unerwartete  Verschiedenheit  des  Werthbetrages ­
  völlig  gleichgeachtetcr  Forderungen,  damit  aber  eine  unerträgliche  Verwirrung ­
  entstehen.  Hier  müsste  nothwendig  durchgegriften  werden,  indem  der
Cours  eines  bestimmten  Zeitpunktes  oder  etwa  der  mittlere  Cours  eines  gewissen ­
  Zeitraumes  für  massgebend  erklärt  würde  ;  auch  würde  unter  Umständen
vorzeitige  Kündigung  langdauern  dër  Schuld  Verhältnisse  statthaft  sein  müssen.“
Hartmann  dagegen,  nachdem  er  ebenfalls  betont,  dass  beim  Uebergange
von  Silber-  zur  Goldwährung  auf  das  im  freien  Verkehre  bestehende  Verhältniss
  beider  Metalle  zurückzugreifen  sei,  erklärt:  „Entscheidender  Zeitpunkt
            
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