Full text : Währung und Handel

der  deiitsclien  Gesetzgebung.  Dieser  Felder  wird  in  Oesterreich
zu  vermeiden  sein  und  es  bleibt  der  üsterreicliisclien  Gesetzgebung
überdies  der  Trost,  dass  menschlicher  Voraussicht  nach  die
Il  rthümer,  denen  doch  auch  sie  unterworfen  ist,  nicht  so  grossaitige
  Consequenzen  haben  werden,  als  die  von  der  deutschen
Gesetzgebung  begangenen.  Jm  Verhältnisse  zu  den  Operationen
des  deutschen  Währungswechsels  sind  die  des  österreichischen
blosses  Kinderspiel.  Hier  sind  keine  Silbermünzen  aus  dem
Verkehre  zu  ziehen,  hier  wird  weiters  nicht  die  Hälfte  der  in
Deutschland  erforderlichen  Goldmünzen  zu  prägen  sein.  Während
die  deutsche  IMünzreform  allmälig  durchgetÜhrt  werden  musste,
steht  ^  der  Durchführung  des  Währungswechsel  in  Oesterreich
mit  einem  Schlage  nichts  gegenüber.  Oesterreich  braucht  die
Werthrelation  erst  festzustellen,  wenn  es  an  die  Prägung
seiner  Goldmünzen  geht,  und  damit  braucht  es  auch  keinen
Augenblick  früher  zu  beginnen,  als  bis  alle  anderen  Vorbereitungen ­
  vollständig  getroffen  sind.  Es  kann  überdies  mit
dei  Ausgabe  seiner  (ioldmünzen,  wde  später  gezeigt  werden
.soll,  weit  früher  beginnen,  weit  rascher  die  Papierwährung
in  eine  Goldwährung  verwandeln,  als  es  Deutschland  mit  seiner
Silberwährung  gelang,  so  dass  bei  nur  einiger  Geschicklichkeit
und  bei  nur  einiger  Beachtung  der  in  Deutschland  gewonnenen
Lehren  zwischen  der  Publicirung  des  neuen  Münzgesetzes  und
dem  beginnenden  (ioldumlaufe  nicht  viel  mehr  Monate  zu  verstreichen ­
  brauchen,  als  in  Deutschland  Jahre  verstrichen  sind.
Damit  aber  wäre  gerade  in  Oesterreich  die  Fehlergrenze  für
die  Legislative  auf  ein  Minimum  reducirt,  und  wenn  nicht
etwa  durch  ganz  unvorhergesehene  Ursachen  eine  jilötzliche
1  I  eisre  volution  auf  dem  Edel  metal  I  markte  dazwischen  tritt,
wird  die  Iteehtscontinuität  nahezu  vollständig  gewahrt  werden
können.
Ls  ist  nun  nur  noch  ein  Argument  zu  untersuchen,  welches
in  Verbindung  mit  der  Nothwendigkeit,  die  Contracte  zu  ändern,
gegen  die  Einführung  der  Goldwährung  geltend  gemacht  wird.
Ls  wird  nämlich  behauptet,  dass  Oesterreich  dadurch  auf  einen
(xewinn  verzichten  würde,  den  es  seinen  Gläubigern  gegenüber
aus  der  Silberwährung  zieht.  Was  nun  den  Gewinn  bis  zu  dem
Momente  der  Feststellung  der  Werth  relation  an  langt,  so  wird
dieser,  soweit  von  einem  solchen  überhaupt  die  Rede  sein  kann.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.