Regelung der Arbeit auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß Leben und
Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienst—
leistung möglich ist, geschützt werden.“
3. Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die
nicht dem Güterbeamtengesetze unterliegen, genießen, da besondere Be—
stimmungen bezüglich des Betriebsschutzes in der Landwirtschaft mit
Ausnahme der gleich zu besprechenden Unfallverhütungsvorschriften
nicht bestehen, den Schutz des früher im Wortlaut mitgeteilten 8 1157
des a. b. G. und, soweit sie dem Gesinde angehören, der Dienstboten—
ordnungen; von diesen ist im Absatze 6 die Rede. In Deutschland be—
steht eine Landarbeiterordnung, welche jedoch keine Bestimmungen
über Betriebsschutz enthält, sondern nur Vertragsrecht; ein gesetzlicher
Betriebsschutz besteht nicht, von großer Bedeutung sind jedoch die Un—
fallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossen—
schaften. In Hsterreich sind analog der reichsdeutchen Landarbeiter—
ordnung durch die Bundesländer, in deren Kompetenz dieser Gegen⸗
stand fällt, Landarbeiterordnungen erlassen worden, welche die Dienst—
berhältnisse der Landarbeiter regeln; so für Niederösterreich mit dem
Landesgesetze vom 22. März 1921, L.-G.-Bl. Nr. 240. Nach der nieder—
zsterreigischen Landarbeiterordnung sind Landarbeiter solche Per—
sonen, welche sich vertragsmäßig für einen Zeitraum von mindestens
sechs aufeinanderfolgenden Tagen zur entgeltlichen Verrichtung der im
en einer Länd- oder Forsiwirtschaft üblichen Arbeiten ver—
pflichten.
Von Bedeutung sind die von den politischen Landesbehörden in
Böhmen, Mähren und Schlesien erflossenen Verordnungen zum Schutze
gegen Unfälle bei landwirtschaftlichen Maschinen; es sindn dies: für
Böhmen die Verordnung vom 12. März 1907, L.G.«Bl. Nr. 83; für
Mähren die Verordnung vom 28. Dezember 1910, L.G.-Bl. Nr. 2
für Schlesien die Verordnung vom 2. März 1911, L.«G.«Bl. Nr. 13.
diese Verordnungen wurden von den politischen Landesverwal tungen
im Einvernehmen mit den Landesausschüssen herausgeben.
Die Verordnung des Statthalters für Mähren vom 28. Dezem—
der 1910, L.-G.Bl. Nr. 2, aus 19811 besteht aus drei Abschnitten. Der
Abschnitt J umfaßt einen allgemeinen und einen besonderen Teil, es
verden konstruktive Vorschriften allgemeiner Art und solche für die
einzelnen Maschinen gegeben. Der II. Teil bringt Vorschriften über
die Bedienung der landwirtschaftlichen Maschinen, wieder in einem all—
gemeinen und einem besonderen Teile. Der III. Abschnitt enthält die
Strafbestimmungen.
Es mögen hier nur einige Bestimmungen aus der mährischen
Verordnung herausgehoben werden.
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