Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Entschlußfreiheit. Er muß die geeigneten Personen an sich zu ziehen 
und zu fesseln suchen und tritt dadurch in Wettbewerb mit anderen' 
Unternehmern um Erlangung und Festhalten von Arbeitskräften. 
Unter Umständen entsteht so für den Unternehmer eine wirkliche 
Zwangslage, in der von tatsächlicher Entschlußfreiheit nicht die Rede 
sein kann. 
Für den Arbeiter ist aber in der Regel die Beeinträchtigung seiner 
Entschlußfreiheit noch viel größer. Der Kreis der Personen, mit denen 
er um Erlangung von Arbeit in Wettbewerb tritt, ist in der Regel 
bedeutend umfangreicher, als der, mit dem der Unternehmer wegen 
Erlangung von Arbeitskräften konkurriert. Vor allem aber ist sein 
Bedürfnis, eine Arbeitsgelegenheit zu bekommen, mit wenigen Aus 
nahmen so dringlich, daß es einer tatsächlichen Zwangslage gleich 
kommt, Seine geringe wirtschaftliche Kraft nötigt ihn, seine Arbeits 
kraft als seine einzige Erwerbsquelle möglichst ohne Unterbrechung 
zu verwerten. Rechtlich kann er sich Ort und Art der Arbeits 
gelegenheit nach Belieben auswählen. Tatsächlich ist davon meist 
keine Rede, und oft genug muß er, nur um sich und die Seinen ernähren 
zu können, eine sich ihm bietende Arbeitsgelegenheit annehmen, auch 
wenn sie seinen persönlichen Wünschen nicht entspricht. Das ist frei 
lich ein Schicksal, unter dem nicht nur Arbeiter seufzen. Die Menschen 
sind eben — von vereinzelten Ausnahmen abgesehen — trotz aller 
politischen Rechte und Freiheiten in wirtschaftlicher Beziehung von 
bestimmten Verhältnissen abhängig und deshalb unfrei. Nicht an der 
Tatsache selbst ist Anstoß zu nehmen, daß die Arbeiter sich bei Ab 
schluß des Arbeitsvertrages in der Regel in einer mehr oder minder 
scharf ausgeprägten Zwangslage befinden. Aber diese Tatsache und 
die in ihr sich ausdrückende schwächere Stellung des Arbeiters beim 
Abschluß des Arbeitsvertrages gegenüber dem Unternehmer ist für die 
Sozialpolitik deshalb von Bedeutung, weil sie dazu nötigt, nicht alles 
in das Belieben der Parteien zu stellen. Im Interesse des schwächeren 
Teils hat der Grundgedanke der freien Übereinkunft vielfache tatsäch 
liche Einschränkungen erfahren und erfahren müssen. Der Satz der 
deutschen Gewerbeordnung § 105 „die Festsetzung der Verhältnisse 
zwischen den selbständigen Gewerbtreibenden und den gewerblichen 
Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begrün 
deten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft“ ist ein 
geradezu typischer Ausdruck für die bezeichnete Erscheinung und läßt 
sich mutatis mutandis auf das Arbeitsverhältnis in den Kulturstaaten 
überhaupt anwenden. In Italien hat es bisher an einem Gesetz ge 
fehlt, das die Pflichten der Unternehmer und der Arbeiter bestimmt 
abgrenzt. Ein desfallsiger Gesetzentwurf wurde gegen Ende des 
Jahres 1902 der Kammer vorgelegt. In Deutschland enthält schon die
	        
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