action würde diese leidige Frage aufs neue auftauchen und
stets neue Streitigkeiten erregen. Die Hauptsache aber ist,
dass in der That die Ausprägung eines höherwerthigen
Goldguldens geeignet wäre, die Preisverhältnisse und damit
rückwirkend auch die Contractverhältnisse zu verschieben.
Die Tendenz des Beharrens auf den nominellen Sätzen ist
bei vielen Preisen und Löhnen so gross, dass mit Bezug
auf sie eine Erhöhung des Guldenwerthes um 15 Percent
ziemlich gleichbedeutend wäre mit einer Vertheuerung um
denselben Percentsatz. Es gibt eine Menge Dinge, die ledig
lich deshalb mit ^ dem neuen Goldgulden bezahlt werden
müssten, weil sie früher einen alten Silbergulden galten ;
für die kleinen Dinge des täglichen Gebrauchs würde man
die nämliche Anzahl Kreuzer zahlen, gleichviel ob diese
Kreuzer den hundertsten Theil vom fünfundvierzigsten Theile
oder vom Werthäquivalente des vierzigsten Theiles eines
Münzpfundes Feinsilber sind. Diese Preisverschiebung, die
naturgemäss allen Jenen zum Nachtheile gereichen müsste,
die aus alten Contracten berechtigt sind und nunmehr doch
nur nach der geltenden Werthrelation in Gold bezahlt wer
den sollen, kann nur vermieden werden, wenn man den alten
Silbergulden und die ihn repräsentirende Note gegen einen
ungetheilten Goldgulden auswechselt, d. h. den neuen Gold-
gnlden so ausprägt, dass er nach der geltenden Relation
dem fünfundvierzigsten Theile eines Münzpfundes Feinsilber
gleichwerthig ist, d. h. also beispielsweise
bei einer Werthrelation von 1 : 15.5 müssen 697.5 Stück
n » » «
n » T) ri
r> n n V
» » • » w
r M » »
n ry w »
yy » , yy »
yy yy yy yy
neue Goldgulden aus dem
1 : 16
1 : 16.5
1 : 17
1 : 17.5
1 : 18
18.5
1
1 : 19
1 : 19.5
1 : 20
720
742.5
765
787.5
810
832.5
855
877.5
900
» .
Münzpfunde Feingold geschlagen
werden.
Damit ist überdies der ausserordentliche Vorth eil ver-