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an die Zustimmung der Verwaltungen ge
knüpft. Indes haben derartige Kommissionen
nur bei halbzivilisierten Staaten einen Zweck,
wo die Gläubiger für gewisse Einnahmen
eine europäische Verwaltung einführen wol
len, für geordnete Staatswesen kommen der
artige Maßregeln — von den politischen
Schwierigkeiten ganz abgesehen — nicht in
Betracht.