Full text : Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Die  Gütertarife.

107

erklärt.  Die  wohl  zur  liechtfertigung  iiiigezogene
"Analogie  der  Bestimmung,  dass  Gut,  welches  an  sich  Ver-  ;
Packung  erfordert,  im  Einverständniss  mit  der  dann  von  der
ïlaftung  für  die  Folgen  der  Verpackungsmängel  befreieten
Eisenbahn,  auch  in  ungenügender  oder  ganz  ohne  Verpackung
^^ansportirt  werden  kann,  passt  schon  deshalb  nicht,  weil
<îabei  keine  Tarifermässigung  eintritt,  also  auch  auf  die  unangemessene ­
  Beförderungsweise  keine  Prämie  gesetzt  wird.
Gerade  hierin  aber  liegt  das  wirthschaftlicli  Verwerfliche.
Ks  dürfte  sich  dringend  empfehlen,  die  tarifarische  *)  Das  Aufgeben  der
^cbeidung  zwischen  bedeckter  und  offener  Beförderung,  welche
besonders  bei  freier  Wahl  des  Versenders,  zu  den  irratio-  sehen  bedeckten
rißll  .  ,  und  offenen
nsten  Consequenzen  führt,  vollständig  zu  verlassen,  und  wagen  dringend
überhaupt  auf  den  Boden  des  geschilderten  englischen  "«(^wendig.
^Diicips  zu  stellen.  Dasselbe  entspricht  dem  Grundzug  der
^^üdität,  welcher  alle  Wirthschaftsverhältnisse  Englands  chaî’acterisirt.

b)er  oft  so  betonte  Unterschied  der  Selbstkosten  bei  Be-^ürderung
  in  bedeckten  und  offenen  Wagen,  erweist  sich  bei
’^allerer  Betrachtung  als  verschwindend  gering.  Allerdings

*)  Auch  die  deutschen  Classificationstarife  wahren  für  die  unteren
^  agenladungsklassen  den  Eisenbahnen  die  Befugniss  zur  Stellung  offener
p  agen;  aber  die  Schwerkraft  der  Dinge  selbst  hat  hier,  wo  eben  nicht
Gsthaltou  an  einem  Schema,  sondern  dem  Verkehrshedürfniss  Folgen
^^ündprincip  ist,  schon  lange  dahin  geführt,  dass,  ausser  in  Zeiten  des
assermangels,  für  alle,  bedeckten  Transport  erfordernden  Artikel  he-^jy^te
  Wagen  ohne  Frachterhöhung  gegeben  werden  Die  Expeloneu
  sind  nämlich  instrnirt  worden,  so  zu  verfahren  und  nöthigenj,.
  ®  den  Versendern  anheim  zu  stellen,  mit  der  Auflieferung  bis  zum
^*ütreft0j|  bedeckter  Wagen  zu  warten.  Hier  handelt  es  sich  also  um
mehr  als,  einen  thatsächlichen  Zustand  in  einen  rechtlichen  zu
^^t'wandeln  —  eine  aber  gewiss  gleichfalls  wünschenswerthe  Aenderung,
gesunden  Wirthschaftsgriindsätzeu  mehr  entspricht,  wenn  die
teCnseitige  Stellung  beider  Contrahenten  möglichst  klar,  und  nicht  in
so  wesentlichen  Punct  der  Eine  blos  auf  den  guten  Willen  des
angewiesen  ist.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.