Das Clearinghouse,
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^hatik. Obgleich viele Festsetzungen wie im vorigen Abschnitt Die Einigung im
erwähnt, nur subsidiarischen Charakter, blos Geltung haben,
'Venn die im Einzelfalle Betheiligten nichts Abweichendes verab-
i’eden, macht man, wie nochmals hervorzuheben, von dieser
Befugniss nicht häufig Gebrauch, und die Erfahrung zeigt
immer mehr, dass der Vortheil aus der gleichartigen Rege
lung auch für die einzelne Verwaltung im Resultat meist der
grössere ist. Unstreitig wird die Einigung den englischen Eisen
bahnen erleichtert durch die insulare Abgeschlossenheit, durch
Gleichartigkeit ihres Standpunktes als ausschliesslich
Brivatbahnen, durch den Umstand, dass sie einer einheitlichen
Gesetzgebung gegenüber stehen, endlich durch die Freiheit,
ibre Angelegenheiten ganz nach Massgabe des von ihnen
^ür richtig Erachteten zu ordnen. Aber die klare Er-
Benntniss, dass für den Eisenbahnverkehr weitreichende Ein-
beitlichkeit und Gleichartigkeit noth wendig, sowie welches
iBe wesentlichen, und welches die unwesentlichen*)
Buiikte sind; andererseits die Bereitwilligkeit, das so Erkannte
uhne Eifersüchtelei und doctrinare Bedenken auszuführen:
^Bes das verdient um so mehr volle Anerkennung, als Scha-
blonisiren und Egalisiren an sich dem englischen Charakter
sehr fern liegt. Umgekehrt muss die letztere Erwägung
Ben Schluss nahe rücken, dass, wo und soweit in
England einheitliche Regelung stattgefunden hat.
Bies in der That durch die Natur der Sache ver-
iangt wird.
Alle nicht ganz unbedeutenden oder ausser Verbindung Mitglieder des
^it dem übrigen Bahnnetz stehenden Eisenbahnen Englands und
Schottlands sind Mitglieder des Clearinghousevereins ; Anfang
b875 betrug die Zahl 93. Die irischen Bahnen haben ein
besonderes Clearinghouse, doch gehören einige, welche in
Birectem Verkehr mit englischen Bahnen stehen, gleichzeitig
2um englischen Clearinghouse. Auch Dampfschifffahrtsgesell-
*) Diese werden in Deutschland von der einen Seite ebenso oft
verkannt; wie jene von der andern.