Full text: Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

11 
Das Clearinghouse. 
161 
; lind das Verhältniss gestaltet sich hiernach, wie auch 
schon die zeitliche Aufeinanderfolge andeutet, wenigstens für 
^ie eigentlichen Verkehrs- und Betriebsangelegenheiten, in 
Regel ,so, dass die Beschlüsse drei Instanzen passiren. 
^ür die Conferenzen sind besondere, auf eine exacte und 
gründliche Behandlung der Sachen hinwirkende Geschäfts 
ordnungen vereinbart. Die Namen der Delegirten müssen 
Vorher dem secretary des Clearinghouse angegeben werden, 
Welcher dann die Einladungen direct an sie richtet. Diese 
dauernde Feststellung der verhandelnden Personen ist von 
ßicht zu unterschätzendem Vortheil für die Sache, wie auch 
Ooigekehrt die mit dem gegentheiligen Usus in Deutschland 
Schlachten Erfahrungen beweisen. Jede Bahn hat nur eine 
Stimme, und die Beschlüsse in den Conferenzen werden nach 
Oihfacher Majorität der Anwesenden gefasst. Nur wenn es 
^^ch um Ausschliessung einer Bahn vom Clearinghouseverein 
handelt, müssen 2/3 der, in einer besonders zu diesem Zweck 
gerufenen Sitzung des Clearinghousecommittee’s anwesenden 
itglieder zustimmen. Eine Ausschliessung ist indess seit 
Jahren nicht mehr vorgekommen, — Nach Bedürfniss 
'Werden auch ausserordentliche Conferenzen berufen. 
Die gefassten Beschlüsse treten mit dem 1. des auf die 
cstätigung durch das Clearinghousecomittee folgenden Mo- 
Oats in Kraft, und wenn eine Bahn nicht innerhalb eines 
Monats von der Conferenz an, in ,welcher der Beschluss ge- 
^^sst ist, Widerspruch erhoben hat, so muss sie denselben be 
folgen. Will sie davon abgehen, so hat sie es dem Clearing- 
ouse unter Angabe des Zeitpunktes, von wo ab, mitzutheilen ; 
dieser muss aber später als die nächste Yierteljahrsconferenz 
*^0® Clearinghousecomittee’s liegen — jedenfalls, um erst eine 
Nochmalige Verhandlung über die Sache zu sichern. 
Ausser den für Specialangelegenheiten von den verschiedenen 
onferenzen ernannte Subcommittees, existiren drei ständige 
^hledsrichterliche Committees von je 12 persönlich gewählten 
'^^%liedern, für Entscheidung von Streitigkeiten, welche 
Dauernde Fest- 
sfellnng der 
Delegirten. 
Ausführung der 
gefassten 
Beschlüsse. 
Die 
Schiedsrichter- 
Comittees.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.