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Das Clearinghouse.
a. Wagenbescliädigungen bis zum Betrage von 10,000 Mark,
b. Reclamationen aus dem Verkehr mit den Güterzügen,
c. Reclamationen aus dem Verkehr mit den Personenzügeu
betreffen. Das Comittee ad a wird von der Conferenz dei
general managers^ das ad b. von der Conferenz der goods
managers^ das ad c. von der Conferenz der superintendents of
the line^ je aus ihrer Mitte, gewählt. Diese Committees habeh
gleichfalls feste Geschäftsordnungen und das Recht, alle ihnen
zur Aufklärung der Sache nöthig scheinenden Ermittelungen
anzustellen. Sie treten im unmittelbaren Anschluss an
regelmässigen Vierteljahrsconferenzen der officers zusauiinen,
aber ihre Entscheidungen sind definitiv d. h. bedürfen nicht
der Bestätigung durch die letzteren oder das Clearinghouse'
committee.
Beurtheilung. Die geschilderten Einrichtungen sichern ebenso eine
gründliche Prüfung der vorkommenden Fragen, wie die pünkt
liche und ausreichend schnelle Erledigung. Sie gewähren üei’
einzelnen Bahn die vollständigste Garantie dafür, dass sie
nicht zu etwas, nach ihrer Ansicht Nachtheiligem gezwungen
wird; andererseits hindert ihr Widerspruch nicht das %ü'
standekommen eines Beschlusses überhaupt, sondern nur die
Geltung speciell tür sie, so dass wenigstens für die übrigen
Bahnen die Sache geregelt ist. Allerdings ist zuweilon ^^n
dem Recht zu dissentiren, Gebrauch gemacht, aber es scheint
in neuerer /eit immer seltener vorzukommen. Die Mnln
scheinlichkeit, dass Beschlüsse von nicht allgemeiner /weck
mässigkeit gefasst werden, ist, bei der stattfindenden gründ
liehen Piüfuiig aller Prägen, auch wirklich gering, um so meh
als jede Bahn ohne Rücksicht auf ihren Umfang nur l^n
Stimme hat, und also eine einseitige Interessenpnlit^^
schwer duichdringen kann. Dies muss der einzelnen
waltung geichfalls einleuchten und ihr die Unterwerfn"«
unter die gefassten Beschlüsse leichter machen. Obglei|^^J
Einfluss der Verwaltungen gleiche Stimmberechtigung haben,
grösserenBaimen. übifigeiis docli der Eiufiuss der grösseren Bahnen übci