Das Clearinghouse.
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nur halbjährlich abgerechnet, während monatlich eine vor
läufige Schätzung der Frachtantlieile und Ausgleichung mit
Massgabe stattfindet, dass die, hei der definitiven Ah-
lechnung gegen die monatlichen Scliätzungen sich ergebenden
l^lus- und Minusheträge, für die Zwischenzeit mit 4'Vo zu
^urzinsen sind. Die Monatsrapporte der Stationen gelangen
für den Personenverkehr bis zum 6., für den Güter- und Vieh-
verkehr bis zum 8. des auf den Abrechmingsmonat folgenden
Monats, an das Clearinghouse, und dies stellt die Abrechnung
bis zum 8. des nächsten also des zweiten auf den Abrech-
üungsmonat folgenden Monats fertig.
Im Güterverkehr wird gewöhnlich nach der Meilenzahl,
hinter Vorabzug der ein für alle Mal festgesetzten terminals,
êetheilt ; in dem seltenen Falle der Abrechnung nach
festen Antheilen erfolgt dieselbe meist ausserhalb des Clea
ringhouse. Die zu Grunde gelegten Meilenlängen sind in der
flegel die wirklichen, zu welchem Behuf sich das Clearing-
bouse im Besitz specieller Meilenzeiger befindet. Für ge-
^visse besonders kostspielige Strecken, oder wo eine Bahn
besondere Auslagen hat, ist eine grössere als die wirkliche
i^ahl Meilen — Tarifmeilen — oder auch ein Geldpräci-
Puum ein für allemal in den regulations festgesetzt. Soll
üoch abgesehen hiervon, eine andere als die wirkliche
Meilenzahl gerechnet werden, so bedarf es einer speciellen
Vereinbarung der betheiligten Bahnen, welche dem Clearing
house mitzutheilen ist. Es geschieht dies zuweilen, um bei
Aufrechthaltung der sehr beliebten Theilung nach der Meilen-
^ahl, doch einer Bahn, welche etwa gleichzeitig an einer con-
ourrirenden Boute betheiligt ist, einen Vorantheil zu gewäh-
i’en und sie so abzufinden. Da bei der Dichtigkeit des
Verkehrsstrassennetzes meist noch dritte Conçurrenzwege vor
handen sind, deren Bekämpfung ein gemeinsames Interesse
^st, und auch sonst die Berührungspunkte zwischen den ein
zelnen Bahnen, Gelegenheit zu Repressalien bieten, wird zwar
üicht häufig so verfahren; aber es kommt doch vor, und die
Abrechnung
für den
Güter
verkehr.
Abweichungen
von der
wirklichen
Entfernung.