Full text: Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Das Clearinghouse. 
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III. Einführung einer generell einheitlichen Werthclassi- 
fication, ohne Zwang in Bezug auf die Sätze, für die 
nur Maxima festzustellen wären, und mit der Befug- 
niss zu Ausnahmetarifen für einzelne Artikel; ausser 
dem Annahme der englischen Tarifbüchereinrichtung 
und möglichste Ausdehnung der bahnseitigen An- und 
Abfuhr im eigentlichen Waarenverkehr. 
IV. Eine detaillirende Gesetzgebung über die eigentliche 
Verkehrsverwaltung, vorzüglich das Tarifwesen, welche 
davon ausgeht, dass zwar das Erwerbsinteresse dei 
einzelnen Bahn ein anzuerkennendes Motiv, aber jedei 
Bahn verboten ist, einzelne Personen, Sendungen oder 
Linien gegen andere innerhalb ihres Bereichs, in unge 
bührlicher oder unbilliger Weise zu bevorzugen; die 
Resultate der englischen Rechtsprechung über deu 
Begriff der undue or unreasonable preference ^ wäreu 
hierbei zu benutzen. 
V. Ein Eisenbahnverwaltungsgerichtshof, dem besondeis 
auch die weitere Entwicklung des Begrifts der unge 
rechtfertigten Bevorzugung anheimfiele.
	        
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