Das Clearinghouse.
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III. Einführung einer generell einheitlichen Werthclassi-
fication, ohne Zwang in Bezug auf die Sätze, für die
nur Maxima festzustellen wären, und mit der Befug-
niss zu Ausnahmetarifen für einzelne Artikel; ausser
dem Annahme der englischen Tarifbüchereinrichtung
und möglichste Ausdehnung der bahnseitigen An- und
Abfuhr im eigentlichen Waarenverkehr.
IV. Eine detaillirende Gesetzgebung über die eigentliche
Verkehrsverwaltung, vorzüglich das Tarifwesen, welche
davon ausgeht, dass zwar das Erwerbsinteresse dei
einzelnen Bahn ein anzuerkennendes Motiv, aber jedei
Bahn verboten ist, einzelne Personen, Sendungen oder
Linien gegen andere innerhalb ihres Bereichs, in unge
bührlicher oder unbilliger Weise zu bevorzugen; die
Resultate der englischen Rechtsprechung über deu
Begriff der undue or unreasonable preference ^ wäreu
hierbei zu benutzen.
V. Ein Eisenbahnverwaltungsgerichtshof, dem besondeis
auch die weitere Entwicklung des Begrifts der unge
rechtfertigten Bevorzugung anheimfiele.