Full text: Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

seliKl Sonntags in den Ställen sein, und ihr Lohn ist des 
halb dem Verhältniss von 7 Tagen per Woche bemessen. 
Beförderung’. 
8. Die Besoldung richtet sich nach der Länge der Dienst- 
zeit. Wenn Jemand von einer niedrigeren in eine höhere 
Khw^ebemrdM't is^ von Khis^ A in Kh^ae JB, so 
beginnt er mit dem Ersten-Jahressatz der Klasse, 
in welche er befördert ist, ohne Rücksicht darauf, wie 
lange er schon dient. Aber wenn Jemand in derselben 
Klasse zu einem höheren Grad befördert wird, so über 
trägt er seine bisherige Dienstzeit auf den höheren Grad, 
folgendermassen: Wenn ein forfer — Portier — mit einer 
Dienstzeit von 2 vollen Jahren zum Loader, Lader, beför 
dert ^ wird, so erhält er den Dritten-Jahressatz des 
Lohn’s eines Loader; aber wenn er zum Checker oder 
Foreman — eine Charge im Ladepersonal — gemacht wird 
muss er mit dem Ersten-Jahressatz beginnen, ausser wenn 
dmser j^umger als sem bisher^er Gehadks^^ In 
diesem Falle wird ihm für das erste Jahr der letztere be 
lassen, und er kann nach Ablauf des ersten Jahres gestei 
gert werden. 
Krankenkasse. 
9. Jeder muss der Krankenkasse der Eisenbahn beitreten 
am^ervrenn ^nadR^mit, d^is er^Rb^md emerandmn 
ähnlichen Kasse ist. War er schon Mitglied der erstem 
so kann er dann aus derselben austreten. Den Unter- 
stutzungsbetrag, zu dem er berechtigt ist und den Namen 
jener andern Kasse muss er dem anzeigen. Der 
erstere darf nicht geringer als 10 per Woche und ärzt- 
Imhe Beiandlung mr Rm selbst, sem; bm Knaben niinde- 
stens 3 2 per Woche. Will Jemand gleichzeitig in der 
Krankenkasse der Eisenbahn bleiben, so ist ihm dies ge 
stattet; doch darf die Summe der Unterstützungsbeträge 
fur ihn aus beiden Kassen, nicht über 20 f. per Woche 
oder seines Lohn’s hinausgehen.
	        
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