Full text : Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

II.  Rechtszustand  in  Bezug  auf  das  Verkehrsinsbesondere
  das  Tarifwesen.

Für  jede  englische  Bahn  sind  concessionsmässig  besondere ­
  Maximalsätze  festgestellt,  und  zwar  entsprechend
der  ursprünglichen  Auffassung  der  Eisenbahn  als  „freien
feltrasse“,  zunächst  getrennt  für  die  Benutzung  des  Schienenwegs ­
  und  für  die  Ilergabe  der  Locomotivkraft  ;  daneben  besondere ­

  Sätze  für  den  Fall,  dass  die  Eisenbahn  selbst  als
h  rachtführer  auftritt.  Practische  Bedeutung  haben  nur  diese
letzteren,  da  die  Fiction  der  Eisenbahn  als  freien  Strasse
wie  überall  so  auch  in  England  sich  als  unhaltbar  erwiesen
hat.  Für  den  Personentransport  schliessen  die  Maxima  Alles
ßbi,  so  dass  daneben  nichts  weiter  erhoben  werden  darf;
dagegen  sind  im  Güterverkehr  nur  die  eigentlichen  Beförderungskosten ­
  darin  enthalten,  und  es  ist  den  Eisenbahnen
gestattet,  für  alle  anderen  Leistungen,  welche  bei  Ausführung
des  Frachtvertrags  Vorkommen  —  An-  und  Abfuhr  nach  und
von  der  Eisenbahn,  Leistungen  auf  den  Endstationen  —
einen  angemessenen  Betrag  ausserdem  zu  erheben.
Die  Maxima  sind  bei  den  einzelnen  Bahnen  vielfach

ungleich  —  dies  sogar  auf  den  verschiedenen  Strecken  Einer
Bahn,  was  sich  aus  dem  eigenthümlichen  Modus  der  Coiieessionsertheilung
  durch  besondere,  von  einander  unabhängige
Specialgesetze  erklärt.  Sie  sind  in  der  Hegel  sehr  hoch,  so
dass  die  wirklich  angewendeten  Tarifsätze,  obgleich  ini
Ganzen  wesentlich  hoher  als  in  Deutschland,  doch  fast  überall

Maximalsätze. ­

            
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