Full text : Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Verkehrs-  und  Tarifwesen,  Rechtszustand.

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bahiistation  oder  Canalladestelle  allerdings  nicht  unmittelbar ­
  anschliesst  aber  in  der  Nähe  liegt.  Sie  ist
durch  das  Gesetz  von  1873  ausdrücklich  dahin  bestimmt
und  erweitert,  dass  directe  Tarife  gewährt  werden
müssen,  so  zwar,  dass  die  Eisenbahncommission  auf
Anrufen  einer  betheiligten  Eisenbahn-  oder  Canalgesellschaft ­
  zu  entscheiden  hat,  ob  ein  directer  Tarif  in
der  vorgçschlagenen  Höhe  und  über  die  beantragte
Route  zu  bewilligen  ist.  Dies  soll  geschehen,  wenn  derselbe ­
  als  eine  gebührende  und  billige  Verkehrserleichterting
  im  Interesse  des  Rublicums,  a  due  and  reasonable
facility  in  the  interest  of  the  public,  bezüglich  die  vorgeschlagene
  Route  „reasonable^^  erscheint.  Die  Vertheilung
  des  Erachtsatzes  zwischen  den  betheiligten  Bahnen ­
  ist  im  Streitfall  ebenso  durch  die  Eisenbahncommission ­
  festzusetzen,  zwar  unter  Würdigung  aller  Umstände ­
  des  besonderen  Falles  aber  ohne  Rücksicht  auf
die  concessionsmässigen  Maxima  für  die  einzelnen
Strecken,  und  mit  der  alleinigen  Einschränkung,  dass
Niemand  geringere  Meileneinheitssätze  anzunehmen
braucht  als  die  niedrigsten,  welche  er  im  Einklang  mit
den  bestehenden  Gesetzen,  zu  der  betreffenden  Zeit,
im  gleichartigen  Verkehr  zwischen  denselben  Endpunkten ­
  über  andere  Routen  bezieht*).

.  ■  Motive  zu  den  ersten  vom  deutschen  Reichseisenbahn-.
  *•  März  1874,  veröffentlichten  Entwürfe  eines  Reichsna
  uigesetzes  sind  diese  Bestimmungen  nicht  ganz  richtig  wio-S^Seben.
  Nr.  8  im  Abschnitt  11  des  Gesetzes  von  1873  wird  dort

»Bie  Kommissare  sind  nicht  berechtigt,  eine  Gesellschaft  zu“
„nöthigen,  ein  niedrigeres  Meilcngeld  als  dasjenige  anzunehmen,“
))We  ches  dieselbe  für  den  gleichen  Verkehr,  bei  gleicher  Art  der“
),  uichfuhr  auf  irgend  einer  andern  Verkehrslinie  zwischen  den-“
Pnnkten,  wenn  diese  die  Abgangs-  und  Endpuncte  der“
,,  nie  gangsroute  sind,  zur  Zeit  zu  erheben  gesetzlich  befugt  ist.“
            
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